Beim Vererben von Immobilien drohen Steuerfallen
Finanzamt zieht Wohneigentum mit tatsächlichem Wert zur Erbschaft- und Schenkungsteuer heran.
Düsseldorf. Künftige Erblasser und Erben von Immobilien müssen sich an ein neues Steuer-Einmaleins gewöhnen. Seit 2009 werden Immobilien vom Finanzamt mit ihrem tatsächlichen Wert zur Erbschaft- und Schenkungsteuer herangezogen und somit deutlich stärker besteuert.
Im Gegenzug gibt es Entlastungen durch höhere Freibeträge: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben nun einen Freibetrag von 500 000 Euro, Kinder von 400 000 Euro und Enkel von 200 000 Euro. Geschwister erhalten dagegen nur 20 000Euro.
Liegt der Wert einer geschenkten oder vererbten Immobilie über dem jeweiligen Freibetrag, so ist die darüber liegende Summe entsprechend zu versteuern. Für enge Familienangehörige gibt es jedoch wichtige Sonderregelungen. War bisher die Übertragung des Eigenheims zu Lebzeiten nur unter Ehegatten steuerfrei möglich, gilt dies nun auch für eingetragene Lebenspartner. Das Eigenheim muss zum Zeitpunkt der Schenkung vom Schenker jedoch selbst bewohnt sein. Der Beschenkte darf die Immobilie aber für ihn steuerunschädlich weitergeben.
Ganz neu ist, dass ebenfalls das vererbte Eigenheim steuerfrei bleibt, wenn es an Ehe-, gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Kinder oder Enkel verstorbener Eltern geht. Bedingung: Der Neubesitzer muss anschließend mindestens zehn Jahre darin wohnen. "Die Immobilie darf in dieser Zeit nicht verpachtet, vermietet oder allein als Zweitwohnsitz genutzt werden, wenn das Erbe steuerfrei bleiben soll", sagt Agnes Fischl, Fachanwältin für Erbrecht und Steuerberaterin.
Ausnahme: Der Erbe wird zum Pflegefall, muss in ein Heim oder stirbt. Auf den Wert der Immobilie kommt es dabei nicht an, selbst Villen in Bestlage bleiben somit vom Finanzamt unangetastet.
Die neue Zehn-Jahres-Regel wirkt vor allem bei Kindern realitätsfremd, da sie nicht zur heute im Berufsleben geforderten Flexibilität und Mobilität passt. Beispiel: Der Sohn erbt steuerfrei das Haus der Mutter und zieht dort ein. Nach fünf Jahren muss er berufsbedingt umziehen. Hier heißt es dann "Pech gehabt", denn nun fordert der Fiskus die volle Erbschaftsteuer nach.
Die einzige Erleichterung, die noch bleibt: Der Gesetzgeber will nicht, dass die Nachkommen das gerade geerbte Domizil verkaufen müssen, nur um die Forderungen des Finanzamts bezahlen zu können. "Deshalb gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine zinslose Stundung der angefallenen Erbschaftsteuer," sagt Anwältin Fischl.