Abmahnung in der Ausbildung: Rechtmäßigkeit prüfen
Berlin (dpa/tmn) - Ständig zu spät, unaufmerksam oder vorlaut: Es kann viele Gründe für eine Abmahnung in der Ausbildung geben. Dennoch sollte der Azubi die Sache nicht auf die leichte Schulter nehmen und unter Umständen Einspruch einlegen.
Werden Lehrlinge abgemahnt, sollten sie sich Unterstützung beim Betriebsrat oder bei der Jugend- und Auszubildendenvertretung holen. Dazu rät Benjamin Krautschat vom Bundesvorstand der DGB-Jugend. „Zunächst geht es darum, zu klären, ob die Abmahnung gerechtfertigt war“, erklärt Krautschat. „Das ist gerade für junge Auszubildende, die sich weder im Betrieb noch mit den gesetzlichen Bestimmungen auskennen, oft schwer allein zu leisten.“
Eine Abmahnung ist immer ein ernstes Warnsignal, das letztlich zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen kann, wie Krautschat erläutert. Daher gelte grundsätzlich: Nur nicht auf die leichte Schulter nehmen.
Das weitere Vorgehen hänge von der Frage ab, ob die Abmahnung nachvollziehbar sei: „Bei schwerem Fehlverhalten sollten sich die Azubis eher einsichtig zeigen, als dass sie die Vorgesetzten mit Ausreden und Starrsinn weiter verärgern“, rät Krautschat. Ungenügende Leistungen, Unpünktlichkeit oder Uneinsichtigkeit gegen Weisungsberechtigte gehören während der Ausbildung zu den klassischen Streitpunkten - und können zu einer berechtigten Abmahnung führen.
Bestehen jedoch Zweifel, kann auch Gegenwehr eine Alternative sein. „Mit Hilfe des Betriebsrates oder des Jugendvertreters sollten die Azubis dann die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen oder zumindest die Aufnahme einer Gegendarstellung verlangen.“ Kommt es später zu einer Kündigung, müsse eine Gegendarstellung spätestens bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt werden.