Bei Diebstahl darf fristlos gekündigt werden

Berlin (dpa/tmn) - Auch wenn es um wenig Geld geht: Wenn ein Arbeitnehmer etwas stiehlt, zerstört er das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber. Eine Entlassung ist laut einem Urteil daher auch bei langjährigen Mitarbeitern gerechtfertigt.

Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmern fristlos kündigen, wenn sie aus dem Betrieb etwas stehlen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer Filialleiter ist und nur geringwertige Sache gestohlen hat. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil entschieden (Aktenzeichen: 6 Sa 1845/11), auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist.

In dem Fall war ein Filialleiter seit über 20 Jahren bei einer Firma im Einzelhandel tätig. Er nahm an einem Tag einen Beutel Streusand aus der Filiale mit, ohne ihn zu bezahlen. Zwei Tage später wurde er beim Verlassen der Filiale mit unbezahlten Waren im Wert von 12,02 Euro angetroffen. Das Einzelhandelsunternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos, ohne zuvor eine Abmahnung auszusprechen.

Die Kündigungsschutzklage des Filialleiters blieb ohne Erfolg. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Filialleiter zweimal etwas stehlen wollte. Mit diesem Verhalten habe er das während seiner langjährigen Tätigkeit aufgebaute Vertrauen in seine Rechtschaffenheit zerstört. Es könne dem Arbeitgeber deshalb nicht zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Dass es sich um Sachen von geringem Wert gehandelt habe, sei ohne Bedeutung.