Bundesrichter schränken Befristungsverbot ein

Erfurt (dpa) - Ein Mitarbeiter kann auch dann wieder befristet eingestellt werden, wenn seine letzte Beschäftigung beim selben Arbeitgeber mehr als drei Jahre zurückliegt. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt und wies damit die Klage einer Lehrerin aus Sachsen zurück.

Die Gefahr eines Missbrauchs befristeter Arbeitsverträge sahen die obersten Arbeitsrichter nach Angaben vom Donnerstag (7. April) bei einem derart langen Zeitraum nicht. Laut Gesetz können Beschäftigungsverhältnisse ohne einen sachlichen Grund bis zu zwei Jahre befristet werden. Das gilt aber nicht, wenn es zuvor bereits ein Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber gab. Dieses Verbot schränkten die obersten Arbeitsrichter mit ihrer Entscheidung nun ein (7 AZR 716/09).