Je nach Modell: Im Sabbatjahr an Sozialversicherung denken
Freiburg (dpa/tmn) - Wer ein Sabbatjahr einlegen möchte, kann dafür nach Absprache mit dem Arbeitgeber unterschiedliche Modelle wählen. Dabei müssen Arbeitnehmer aber auch an den Sozialversicherungsschutz denken.
Beim Teilzeitmodell etwa zahlt der Arbeitgeber weiterhin die Sozialversicherungsbeiträge, wie der Firmenkundenberater Claus-Helge Gross im „Personalmagazin“ (Ausgabe 11/2015) erläutert. Ein Beispiel: Dabei wird die Vollzeitstelle für drei Jahre auf Teilzeit reduziert - und entsprechend bezahlt. Der Arbeitnehmer macht aber drei Jahre einen Vollzeitjob und feiert die Überstunden im vierten Jahr ab.
Ähnlich funktioniert es mit dem Lohnverzicht. Hat der Arbeitnehmer mehrere Jahre auf einen Teil des Lohns verzichtet, kann er den Rest im Sabbatjahr ausbezahlt bekommen - auch dann muss er nicht auf die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers verzichten. Anders sei es, wenn der Arbeitnehmer sich freistellen lässt, also unbezahlten Urlaub macht, sagt Gross. Dann ruhe das Arbeitsverhältnis, und das Unternehmen muss keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen.