Mitarbeiter kann Straftat in der Freizeit den Job kosten
Mainz (dpa/tmn) - Arbeitnehmer sollten auch außerhalb des Jobs Rücksicht auf die Interessen ihres Arbeitgebers nehmen. Tun sie dies nicht, kann das Folgen für sie haben - vor allem, wenn eine Straftat im Spiel ist.
Begeht ein Mitarbeiter in seiner Freizeit eine Straftat, kann der Arbeitgeber ihm unter Umständen kündigen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Straftat negative Auswirkungen auf den Arbeitgeber hat. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 5 Sa 420/14).
In dem verhandelten Fall hatte ein Elektriker in seiner Freizeit versucht, einen Leergutautomaten zu manipulieren. Er hatte ihn mit pfandfreien Flaschen gefüllt. Diese beklebte er zuvor mit Etiketten von Mineralwasserflaschen, die sein Arbeitgeber vertrieb. Mitarbeitern im Supermarkt fiel das auf - der Filialleiter rief die Polizei. Sein Arbeitgeber kündigte dem Elektriker. Die Kündigungsschutzklage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos.
Die Richter hielten die Kündigung für gerechtfertigt. Durch sein Verhalten habe der Mitarbeiter das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit zerstört. Der Kündigungsvorwurf des Pfandbetrugs betreffe zwar ein außerdienstliches Verhalten. Da der Mitarbeiter jedoch Etiketten der Mineralwassermarke seines Arbeitgebers verwendete, sei der Bezug zum Arbeitsverhältnis gegeben. Mitarbeiter seien grundsätzlich auch außerhalb der Arbeitszeit dazu verpflichtet, auf die Interessen ihres Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.