Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) kann als Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt werden. Das geht auch dann, wenn es unmittelbar nach dem Ereignis keine äußerlich erkennbare psychische Reaktion gab.
Auf ein entsprechendes Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Potsdam (Az.: L 3 U 24/20) verweist das Rechtsportal „Anwaltauskunft.de“. Der Entscheidung zufolge muss eine Erstschädigung im Sinne eines psychischen Traumas nicht sichtbar sein, um später als PTBS diagnostiziert zu werden.
Schlafstörungen zeigten sich erst später
Verhandelt wurde der Fall eines Mannes, der bei der Arbeit Zeuge eines Unfalls wurde, bei dem eine S-Bahn entgleiste. Körperlich wurde der Mann nicht verletzt, erlebte den Unfall aber aus nächster Nähe und eilte durch die entgleisten Waggons, um nach Verletzten zu sehen. Noch am selben Tag nahm er seine Arbeit wieder auf.
Erst Wochen später suchte er ärztliche Hilfe wegen Schlafstörungen, Nervosität und Albträumen. Es wurde eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert, die zu einer langen Arbeitsunfähigkeit führte. Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Kläger habe keine unmittelbare psychische Reaktion gezeigt.
Nicht nur Verhalten nach dem Unfall zählt
Das Gericht entschied, dass der Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und die PTBS als Folge anzusehen sei. Das Gericht betonte, dass die Diagnose nicht zwingend eine unmittelbare, sichtbare Reaktion am Unfallort erfordere.
Auch wenn der Betroffene zunächst ruhig und gefasst gewirkt habe, könne sich die psychische Belastung später in Form einer PTBS manifestieren, so die Richter. Bei der rechtlichen und medizinischen Beurteilung dürfe nicht nur auf das Verhalten unmittelbar nach dem Unfall geschaut werden.
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