Bonuszahlungen sind meist nicht nur belohnend, sondern auch motivierend. Und viele Beschäftigte zählen auf die Extra-Leistungen zusätzlich zu ihrem Gehalt. Setzt der Arbeitgeber dann den Rotstift an, ist das oft frustrierend. Aber darf der Arbeitgeber das überhaupt?
„Bonuszahlungen sind Einmalzahlungen, die häufig schriftlich schon im Arbeitsvertrag vereinbart sind“, sagt Ulrike Kolb, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Auch die Bedingungen für den Anspruch werden festgelegt. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, den Bonus auszuzahlen, wenn die erforderlichen Bedingungen dafür erfüllt wurden.
Welche Sonderfälle gelten
Ein Anspruch auf einen Bonus kann sich aber auch ergeben, wenn zuvor nichts schriftlich vereinbart wurde. Zahlt ein Arbeitgeber mehrere Jahre hintereinander den gleichen Bonus, kann er in bestimmten Fällen dazu verpflichtet sein, ihn weiterhin auszuzahlen, erklärt Fachanwältin Kolb. Nach der Rechtssprechung gilt dies, wenn die Zahlung mindestens dreimal, in unveränderter Höhe, vorbehaltlos erfolgt ist.
Achtung: Das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber klar angegeben hat, dass es sich bei dem Bonus um eine einmalige und freiwillige Zahlung handelt. Das kann etwa im Gehaltszettel oder in einem Begleitschreiben stehen.
Zur Person: Ulrike Kolb ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin und Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und im Berliner Anwaltsverein.
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