Der Gast muss sich nicht alles gefallen lassen

Wer schlecht bedient wird, vergammeltes Essen bekommt oder lange wartet, kann im Lokal weniger bezahlen.

Düsseldorf. Für Silke Peters und ihren Mann Michael sollte es ein ganz besonderer Abend werden. Das Paar wollte sich an seinem zehnten Hochzeitstag einfach nur verwöhnen lassen. Gesagt, getan. Die beiden gingen in ein Restaurant und suchten sich etwas Leckeres aus der reichhaltigen Speisekarte aus. Doch nun nahm das Drama seinen Lauf. Erst nach über einer Stunde wurde dem Paar die Vorspeise serviert und diese - eine Suppe - war auch noch lauwarm. Die anfängliche schöne Stimmung des Abends war dahin. Muss sich der Gast das gefallen lassen, oder kann er in einem solchen Fall einfach gehen ohne zu bezahlen? Wartezeiten von 30 Minuten muss man hinnehmen Nein, nach einem Urteil vom 12.5.1993 (Az. 1 S) kann der Gast den Preis herabsetzen, wenn er überlange auf seine Speisen hat warten müssen. Laut Verbraucherzentrale wird man aber eine Wartezeit von 30 Minuten hinnehmen müssen. Wer nach längerer Wartezeit das Lokal verlässt und in einem vergleichbaren Restaurant isst, aber mehr zahlen muss, kann die Differenz verlangen. Versalzenes Fleisch kann man zurückgehen lassen Natürlich kann der Kunde auch Gerichte oder Getränke, die nicht von einwandfreier Qualität sind, bemängeln. Beanstanden kann man alles, was nicht der Norm entspricht: noch fast rohe Nudeln, versalzenes Fleisch oder eine kalte Suppe. Liegt etwas anderes auf dem Teller als bestellt wurde, kann man das ebenfalls zurückgehen lassen. So muss kein Gast an einem halbrohen Steak kauen, wenn er ein durchgegartes wollte. Selbst mit viel zu kleinen Portionen oder einem schlechten Service muss sich der Besucher nicht zufrieden geben. Eine ruppige Bedienung mag für eine Kneipe noch akzeptabel sein, in einem Drei-Sterne-Restaurant könnte dafür eine Preisminderung berechtigt sein. Auch beim Bestellen der Rechnung muss der Gast nicht ewig warten. Die Verbraucherzentrale rät hier: Einfach an die Theke gehen und zahlen. Der Gast kann auch in diesem Fall nicht das Lokal verlassen ohne zu bezahlen. Er macht sich nämlich der Zechprellerei schuldig. Aber auch der Gast kann sich nicht alles erlauben. Wer sich beispielsweise einen Tisch reservieren lässt, sollte auch zur richtigen Zeit in dem Res-taurant eintreffen. Wenn er gar nicht kommt, kann der Wirt laut Verbraucherzentrale Schadenersatz verlangen. In der Regel kann man davon ausgehen, dass der Lokalbesitzer einen nicht anzeigen wird, da er nicht die Anschrift des Gastes besitzt. Ernst kann es dagegen für einen Kunden werden, der reserviert hat, auch erschienen ist, aber nicht isst und trinkt. Dieser könnte tatsächlich belangt werden. Selbst nach dem Bezahlen kann es noch böse Überraschungen geben. Für eine gestohlene Jacke haftet der Wirt nicht, wenn der Gast die Garderobe von seinem Tisch aus sehen konnte. Ist es dagegen nicht möglich, einen Blick auf das abgelegte Kleidungsstück zu werfen, muss der Wirt für den Verlust einstehen, so die Experten der Verbraucherzentrale. Das gilt auch dann, wenn er seine Haftung durch ein Schild mit der Aufschrift "Für Garderobe wird nicht gehaftet" ausgeschlossen hat.