Impfweigerung beim Kind kein Grund für Schulverbot

Lüneburg (dpa) - Lehnen Eltern eine Masernimpfung ihres Kindes ab, darf dem Schüler der Schulbesuch nicht ohne weiteres verweigert werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg entschieden (Aktenzeichen: 13 LC 198/08).

Die fehlende Impfung allein sei kein rechtmäßiger Grund, den Schüler vorübergehend vom Unterricht auszuschließen, so die Richter. Vertreten durch seine Eltern hatte ein Schüler gegen die Gesundheitsbehörde der Region Hannover geklagt. Die Behörde hatte sich auf das Infektionsschutzgesetz berufen und dem ungeimpften 13-Jährigen im Juni 2007 den Schulbesuch für vier Tage untersagt, nachdem ein Schüler an einer Nachbarschule an Masern erkrankt war. Die Weigerung, sich impfen zu lassen, begründe im vorliegenden Fall allein noch keinen Ansteckungsverdacht, entschieden die Richter und bestätigten eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom Oktober 2008.

Nach Auffassung des 13. Senats war das Vorgehen der Behörde in Hannover auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes nicht gerechtfertigt. „Ansteckungsverdächtig ist eine Person, wenn von ihr anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein“, entschied das OVG. Hier sei der Ansteckungsverdacht nur vermutet. Deshalb reiche die Weigerung nicht aus, um den Schulbesuch zu verbieten.

Der 13. Senat ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht zu. Die Mutter des Schülers hatte argumentiert, mit dem Schulverbot wäre praktisch ein Impfzwang geschaffen worden.