Keine automatische Übernahme der Privatschulkosten

Darmstadt (dpa/tmn) - Für ein behindertes Kind werden nicht zwangsläufig die Kosten einer Privatschule übernommen, hat das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt entschieden.

Dies gilt etwa dann, wenn eine staatliche Schule den sonderpädagogischen Förderbedarf ebenso erbringen kann, so das Darmstädter Urteil (Aktenzeichen: L 9 SO 7/09), über das der Deutsche Anwaltverein berichtet.

In dem Fall war ein 13-jähriger Junge seit seiner Geburt schwer behindert. Seit seinem vierten Lebensmonat lebt er in einer Pflegefamilie. Das staatliche Schulamt stellte einen sonderpädagogischen Förderbedarf fest und wies den Jungen einer staatlichen Förderschule zu.

Die Pflegeeltern entschieden sich dagegen für eine Privatschule. Das Schulgeld beträgt monatlich rund 300 Euro. Der Landeswohlfahrtsverband lehnte die Übernahme der Kosten mit der Begründung ab, dass der sonderpädagogische Förderbedarf auch in einer staatlichen Schule gedeckt werden könne.

Dem stimmten die Richter zu. Zwar habe das staatliche Schulamt den Besuch der Privatschule gestattet. Zugewiesen habe es das behinderte Kind jedoch an eine staatliche Schule. Da diese für den speziellen Förderbedarf gleichermaßen geeignet sei, müsse der Verband das Schulgeld nicht übernehmen. Auch werde das Elternrecht nicht verletzt, da dieses Recht zwar die freie Schulwahl umfasse, nicht jedoch einen Anspruch auf Schulgeldübernahme.