Unterbringung im Pflegeheim gilt nicht als Trennung

Darmstadt (dpa/tmn) - Der Ehepartner eines Alzheimererkrankten muss für dessen Pflegekosten aufkommen, sofern ihm das finanziell zuzumuten ist. Das ist auch dann der Fall, wenn der Betroffene in einem Pflegeheim lebt.

Denn das zählt nicht als Trennung.

Lebt ein Alzheimererkrankter in einem Pflegeheim, muss der Ehepartner dafür aufkommen. Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden (Aktenzeichen: L 7 SO 194/09), wie der Deutsche Anwaltverein mitteilt.

In dem Fall lebte eine an Alzheimer erkrankte Frau im Pflegeheim. Einen Teil der Kosten trugen Beihilfe und Pflegeversicherung. Wegen der Erstattung der übrigen Kosten in Höhe von rund 1800 Euro monatlich wandte sich der als Betreuer bestellte Ehemann an den Sozialhilfeträger. Dieser lehnte die Übernahme der Kosten ab. Aufgrund des Vermögens der Eheleute liege keine Bedürftigkeit vor.

Dem widersprach der Ehemann. Aufgrund des Heimaufenthalts und der Erkrankung lebe er von seiner Frau getrennt, so dass sein Einkommen und Vermögen nicht herangezogen werden könnten. Es bestehe keine Gemeinschaft mehr, da sich seine Ehefrau nicht mehr mit ihm verständigen könne.

Der Sozialhilfeträger hielt dagegen: Der Aufenthalt im Heim und die Auflösung der Gemeinschaft seien nur dann als Getrenntleben anzusehen, wenn mindestens einem der Ehepartner der Wille zur Fortsetzung der Lebensgemeinschaft fehle. Das sei hier nicht zu erkennen.

Die Richter sahen das genauso. Ein Getrenntleben gebe es erst dann, wenn der Wille bestehe, die Lebensgemeinschaft aufzulösen. Diesen konnten die Richter jedoch nicht feststellen. Der Mann müsse die Pflegekosten übernehmen.