Bundesrat billigt Reformgesetz für Lebensversicherungen
Berlin (dpa) - Auf Kunden von Lebensversicherungen kommen Änderungen zu: Die Reform ist beschlossene Sache. Eine Woche nach dem Bundestag billigte nun auch der Bundesrat die Pläne, mit denen die Lebensversicherer stabilisiert werden sollen.
Die Änderungen im Überblick.
Der Bundesrat in Berlin hat am Freitag (11. Juli) das Reformgesetz für Lebensversicherungen verabschiedet. Dieses bedeutet mögliche Einbußen für demnächst ausscheidende Kunden bei den stillen Reserven. Zudem soll zum 1. Januar 2015 der Garantiezins für Neu-Verträge von 1,75 auf 1,25 Prozent gesenkt werden. Auf Unternehmen und Aktionäre kommen strengere Auflagen zu. Die Kappung der Bewertungsreserven könnte mit Veröffentlichung der Pläne im Gesetzblatt noch von Ende Juli an gelten. Die Eckpunkte der Reform:
Bewertungsreserven:Grundsätzlich gilt die Änderung für alle bestehenden und künftigen Verträge, die Folgen hängen aber von der Entwicklung der Kapitalmarktzinsen ab. Versicherte sollen bei Kündigung oder regulärem Ablauf nicht mehr zur Hälfte an Bewertungsreserven bei festverzinslichen Wertpapieren beteiligt werden. Unternehmen dürfen diese nur insoweit ausschütten, wie Garantiezusagen für die restlichen Versicherten gesichert sind. Das trifft vor allem Versicherte, die demnächst ausscheiden. Bei steigenden Kapitalmarktzinsen soll die Begrenzung wieder entfallen.
Risikogewinne:Die Beteiligung der Kunden an den Risikogewinnen der Unternehmen wird von 75 auf 90 Prozent erhöht. Das sind Überschüsse, die sich durch eine vorsichtige Kalkulation der Versicherer ergeben.
Garantiezins:Zum 1. Januar 2015 soll er für Neu-Verträge von 1,75 auf 1,25 Prozent gesenkt werden. Alt-Verträge sind davon nicht berührt.
Kostentransparenz: Die zunächst geplante zusätzliche Mitteilung der Provisionshöhe des Vermittlers ist nach Ablehnung von Experten vom Tisch. Stattdessen sollen wie bei Riester-Produkten künftig die Effektivkosten der Lebensversicherungsverträge angegeben werden.
Ausschüttungssperre: Die Aufsicht kann ein Verbot von Dividendenzahlungen an Aktionäre verhängen. Die Sperre wird fällig, wenn eine Garantieleistung gefährdet ist. Sie bezieht sich aber nicht auf Gewinnabführungsverträge an Muttergesellschaften.