Witwenrente auch bei Tod durch Sterbehilfe
Potsdam/Berlin (dpa/tmn) - Ein Mann liegt nach einem Arbeitsunfall im Koma. Vermutlich wird er nie wieder erwachen. Die Ehefrau lässt die Geräte nach mehreren Wochen abschalten. Hat sie trotz Sterbehilfe Anspruch auf eine Witwenrente?
Potsdam/Berlin (dpa/tmn) - Ein Mann liegt nach einem Arbeitsunfall im Koma. Vermutlich wird er nie wieder erwachen. Die Ehefrau lässt die Geräte nach mehreren Wochen abschalten. Hat sie trotz Sterbehilfe Anspruch auf eine Witwenrente?
Bei einer passiven Sterbehilfe durch den aktiven Abbruch der Behandlung kann ein Anspruch auf Sterbegeld und Witwenrente bestehen. Das trifft dann zu, wenn der Unfall, der zu dem Zustand des Patienten geführt hat, ein Arbeitsunfall war, und letztlich die Unfallfolgen zum Tod geführt haben. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: L 3 U 36/12), erläutert die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
In dem verhandelten Fall war ein Mann mit dem Fahrrad von seiner Arbeitsstelle nach Hause gefahren. Er wurde von einem Motorrad erfasst und schlug mit dem Kopf auf der Bordsteinkante auf. Hierbei zog er sich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zu und lag danach im Wachkoma. Die Ärzte stellten schließlich fest, dass eine positive Veränderung des Gesundheitszustandes nicht mehr zu erwarten war.
In der Folgezeit reifte bei der Ehefrau der Entschluss, bei ihrem Mann die Versorgung über die Magensonde einzustellen. Sie beriet die Angelegenheit mit ihren erwachsenen Söhnen. Eine schriftliche Patientenverfügung lag nicht vor. Die Angehörigen waren sich aber sicher, dass der Mann vor seinem Unfall wiederholt klar geäußert hatte, niemals durch lebensverlängernde Maßnahmen weiterleben zu wollen. Acht Tage später starb der Mann.
Die Gewährung von Hinterbliebenenrente und Sterbegeld lehnte die gesetzliche Unfallversicherung ab. Nach Ansicht der Behörde sei der Tod auf Unterernährung zurückzuführen und nicht auf die Unfallfolgen. Dagegen wehrte sich die Frau mit Erfolg. Klar sei, dass der Verkehrsunfall als Wegeunfall ein Arbeitsunfall gewesen sei, so das Gericht. Der Fahrradunfall sei letztlich für den Tod verantwortlich. Der Mann habe derart schwere Verletzungen davongetragen, dass der Todeseintritt durch eine Sofortbehandlung und die ununterbrochene intensive Pflege letztlich nur habe aufgeschoben werden können.