Dienstreisen ins Ausland - Kosten für Reisepass sind absetzbar

Berlin (dpa/tmn) - Berufliche Reisekosten sind steuerlich absetzbar. Das gilt auch für alle Formulare, die dafür erforderlich sind. So können die Kosten für den Reisepass geltend gemacht werden. Und nicht nur diese.

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Für eine Reise ins EU-Ausland ist oft ein Reisepass erforderlich. Was viele nicht wissen: „Wer allein aus beruflichen Gründen viel verreist und deshalb einen Reisepass benötigt, kann die dafür anfallenden Aufwendungen steuerlich absetzen“, erklärt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler. Das bestätigte das Finanzgericht Saarland (Az.: 1 K 1441/12). Im verhandelten Fall benötigte der Steuerzahler einen Express-Reisepass für seine Dienstreise.

Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören sowohl die Verwaltungsgebühren, die beim Bürgeramt fällig werden, als auch die Kosten für die obligatorischen Passbilder. Die Reise muss jedoch wirklich aus beruflichem und nicht privatem Anlass heraus erfolgen. Hilfreich ist für Arbeitnehmer eine schriftliche Bestätigung des Chefs über die berufliche Notwendigkeit der Auslandsdienstreise.

Auch andere für eine Dienstreise notwendigen Dokumente können als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie nicht vom Chef ersetzt werden. Dazu zählen gegebenenfalls auch Kosten für ärztliche Zeugnisse, Zollpapiere und Visa. Auch entstandene Aufwendungen für die Beförderung und Aufbewahrung des Gepäcks sind absetzbar. Kreditkartengebühren können anteilig zu ihrer beruflichen Nutzung geltend gemacht werden.

Hingegen gehören Kosten der persönlichen Lebensführung, wie Ausgaben für Tageszeitungen, Souvenirs für die Familie, Massagen, die Minibar oder das Pay-TV im Hotel nicht dazu. Auch die Anschaffungskosten für Bekleidung, Koffer und andere Reiseausrüstungsgegenstände werden nicht steuerlich berücksichtigt. Selbstständige können entsprechende Kosten als Betriebsausgaben in der Steuererklärung geltend machen, so der Bund der Steuerzahler abschließend.