Schwerstbehinderte haben Anspruch auf Dauerassistenz zu Hause
Chemnitz/Berlin (dpa/tmn)- Ein Schwerstbehinderter muss nicht in ein Heim, wenn er das nicht möchte. Selbst wenn die Kosten für eine Dauerassistenz sehr hoch sind, hat sie der Sozialhilfeträger zu übernehmen.
Die Würde des Menschen ist entscheidend.
Benötigt ein Schwerstbehinderter eine Dauerassistenz, um in der eigenen Wohnung zu leben, muss der Sozialhilfeträger dies bezahlen. Dies hat in einem Eilverfahren das Sächsische Landessozialgericht (Az.: L 8 SO 132/13 B ER) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Das Sozialrecht sehe den Vorrang ambulanter Leistungen vor stationären Leistungen im Heim vor.
Der Fall: Der 27 Jahre alte Mann leidet seit seiner Geburt an einer Duchenne-Muskeldystrophie, einer schweren Muskelschwunderkrankung. Diese geht in der Regel mit einer Lebenserwartung von unter 30 Jahren einher. Körperbewegungen sind dem Mann mittlerweile nur noch mit dem Kopf und durch leichtes Anheben des gestreckten Fingers möglich. Er arbeitet als Bürokaufmann in einer Werkstatt für behinderte Menschen und wohnte bisher in einem Pflegeheim. Da er in einer eigenen Wohnung leben wollte, verlangte er von dem zuständigen Sozialhilfeträger Unterstützung. Als er ein Jahr später noch keine Zusage hatte, beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Urteil: Der Sozialhilfeträger müsse dem Mann vorläufig eine Dauerassistenz zahlen, befanden die Richter. Ein Kostenvergleich mit der — hier deutlich preisgünstigeren — Unterbringung im Heim sei nach dem Gesetz nur zulässig, wenn eine Unterbringung dort auch unter Berücksichtigung persönlicher oder familiärer Gründe zumutbar sei. Hier gäben persönliche Gründe den Ausschlag, da dem Betroffenen eine eigenständige Lebensführung ohne den geordneten Tagesablauf einer stationären Einrichtung ermöglicht werden müsse. Die Menschenwürde sei ausschlaggebend — auch bei beachtlichen Mehrkosten.