Damit sich Erben rechnet
So lässt sich Erbschaftssteuer einsparen.
Heute müsste der links abgebildete Paragraf eigentlich durch ein mathematisches Symbol ersetzt werden. Wir wollen nämlich eine Rechnung aufmachen. Allerdings eine Rechnung aus dem Erbschaftsteuerrecht. Und darum bleibt er doch, der Paragraf. Die Rechnung soll als Beispiel dafür dienen, wie wichtig es ist, sich über die Gestaltung seiner Erbfolge Gedanken zu machen.
Unser Beispielsfall: Herr Alt hat 300 000 Euro. Die sollen seine Tochter und sein Schwiegersohn erben. "Jeder bekommt die Hälfte, das ist gerecht", denkt sich Herr Alt. Gerecht vielleicht, aber teuer. Denn bei einer solchen Konstruktion müsste das erbende Paar 23 749 Euro Erbschaftsteuern zahlen. Bei einer listigeren Verteilung wären es nur 9350 Euro.
Doch rechnen wir zunächst die Variante von Herrn Alt durch. Erbt seine Tochter 150 000 Euro, muss sie keine Erbschaftsteuer zahlen, weil ihr ein Freibetrag von 205 000 Euro zusteht. Bei seinem Schwiegersohn aber schlägt der Fiskus zu: Als Erbe der Steuerklasse II hat er nur einen Freibetrag von 10 300 Euro, müsste also von den geerbten 150 000 Euro 139 700 Euro versteuern. Und das zum ungünstigen Steuersatz von 17 Prozent. Macht also besagte 23 749 Euro.
Nun die sparsame Variante: Der Schwiegersohn bekommt 10 000 Euro und muss dafür wegen seines diese Höhe abdeckenden Freibetrages keine Steuer zahlen. Und seiner Tochter vermacht Herr Alt 290 000 Euro. Wegen ihres Freibetrags von 205 000 Euro muss sie 85 000 Euro versteuern. Bei diesem Betrag muss ein Erbe der Steuerklasse I elf Prozent bezahlen - mithin 9350 Euro. Na, Herr Alt, wollen Sie nicht lieber sparsam als gerecht sein?