Hartz IV: Wenn das Erbe versickert
Wer einem Hartz-Empfänger etwas vermachen will, sollte vorher gut rechnen.
Düsseldorf. Wer von einem Hartz-IV-Bezieher erbt, hat wenig Freude am Nachlass. Nachdem wir in unserer Zeitung diese Rechtslage beschrieben hatten, meldete sich eine Leserin mit einer Frage, die für viele Menschen nicht minder wichtig ist: „Kann ich meinerseits einem Hartz-IV-Empfänger etwas vererben, ohne dass ich Gefahr laufe, dass das diesem als Erbe Zugedachte bei der Arge landet?“
In der Tat liegt dieser Gedanke nahe: Staatliche Unterstützung soll nur greifen, wenn der Betroffene sich nicht selbst helfen kann. Und das kann er ja, wenn er per Erbschaft zu Geld kommt. Nun ist es so, dass jedem Hartz-IV-Bezieher ein Schonvermögen zugestanden wird: 150 Euro pro Lebensjahr.
Ein 60-Jähriger darf also 9000 Euro haben, ohne dass er dieses Vermögen antasten muss, er bekommt also trotzdem Sozialleistungen. Das spricht dafür, dass es unschädlich wäre, ihm 9000 Euro zu vererben, wenn er bisher keine Rücklagen hat.
Doch nun kommt das große „Aber“, auf das Lars Johann, Wuppertaler Fachanwalt für Sozialrecht, hinweist: „Ist das zufließende Erbe nicht als Vermögen, sondern als Einkommen zu bewerten, so kann es angerechnet werden.“
Und genau so sieht es das Landessozialgericht NRW (Az. L 12 (20) AS 34/09). Danach darf das Erbe sogar auf bis zu zwölf Monate verteilt werden, der Anspruch des Hartz-IV-Empfängers wird wegen des ihm zugeflossenen Erbes also gekürzt.
Anwalt Johann rechnet das am Beispielsfall vor: „Eine Bedarfsgemeinschaft aus zwei Personen (beide 50 Jahre) hat einen monatlichen Bedarf von 1000 Euro. Ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erbt 18 000 Euro. Diese Erbschaft wird nun für zwölf Monate als Einkommen angerechnet (18 000 dividiert durch zwölf Monate = 1500 Euro).
Somit reicht das Einkommen aus, um den Bedarf zu decken. Erst nach Ablauf dieser zwölf Monate wird der restliche Teil des Erbes zu Vermögen und der Anspruch auf Leistungen würde wieder aufleben.“
Fazit des Fachmannes nach dem allerdings noch nicht rechtskräftigen Urteil: „Aufgrund der derzeitigen Rechtsprechung ist eine Vererbung an Hartz-IV-Empfänger nur sinnvoll, wenn die Erbschaft groß genug ist, so dass auch nach einem Jahr Anrechnung noch etwas übrig bleibt oder wenn der Bezug von Hartz IV absehbar nur vorübergehend ist.“