Instandhaltungsrücklagen als Werbungskosten angeben

Berlin (dpa/tmn) - Wer eine Eigentumswohnung besitzt, muss eine Rücklage für eventuelle Instandhaltungen bilden. Wird darauf für eine Reparatur zurückgegriffen, können die Kosten in der Steuererklärung angegeben werden.

Wohnungseigentümer können Instandhaltungsrücklagen als Werbungskosten steuerlich absetzen. Allerdings dürfen diese Kosten nicht sofort nach der Zahlung geltend gemacht werden, erklärt der Bund der Steuerzahler in Berlin. Denn nach Ansicht des Bundesfinanzhofes ist ein Werbungskostenabzug erst gestattet, wenn aus dem Instandhaltungsguthaben tatsächlich Rechnungen beglichen wurden (Az.: IX B 155/05).

„Werden Kosten für Reparaturen dann aus der Instandhaltungsrücklage entnommen, versäumen viele Steuerzahler, den Betrag in ihrer Steuererklärung geltend zu machen“, erläutert Anita Käding vom Steuerzahlerbund. Das liegt daran, dass die Reparaturmaßnahmen dem Eigentümer nicht mehr in der Jahresabrechnung in Rechnung gestellt werden. „Wohnungseigentümer sollten deshalb genau prüfen, ob Erhaltungsmaßnahmen aus der Instandhaltungsrücklage gezahlt wurden und damit als Werbungskosten abgesetzt werden können.“