Verbraucherschützer: Gaskunden sollten Geld zurückfordern
Düsseldorf (dpa) - Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs rufen Verbraucherschützer Millionen Gas-Kunden zu massenhaften Widersprüchen gegen ihre Rechnungen auf. Ihnen stünden erhebliche Beträge zu.
Millionen privater Gaskunden können nach Ansicht von Verbraucherschützern Geld zurückbekommen. Alle Kunden, die Gas über Sondertarife beziehen, sollten Widerspruch gegen ihre Rechnungen bis zurück ins Jahr 2010 einlegen, teilte die Verbraucherzentrale NRW mit.
Anlass ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von Ende Juli, wonach RWE und andere Energiekonzerne unzulässige Klauseln für den Umgang mit Preiserhöhungen verwendet haben. Das BGH-Urteil von Ende Juli betreffe die meisten privaten Gasbezieher in Deutschland: Von rund 13,5 Millionen Gaskunden seien mehr als zwei Drittel sogenannte Sonderkunden.
Ein Sprecher der RWE Vertriebs AG sagte, die vom BGH monierten Verträge verwende das Unternehmen bereits seit spätestens 2007 nicht mehr. Kunden könnten aber gern die Hotline des Unternehmens anrufen und sich beraten lassen.
„Das ist fadenscheinige Taktik“, entgegnete der Energieexperte der Verbraucherzentrale, Jürgen Schröder. Die umstrittene Klausel, die der BGH (Az.: VIII ZR 162/09) für nichtig erklärt habe, sei noch bis ins Jahr 2013 verwendet worden. RWE wolle offenbar die Zahl der Widersprüche so gering wie möglich halten.
Der Widerspruch sei innerhalb von drei Jahren möglich. Deshalb könnten Gaskunden beispielsweise am 9. Oktober 2013 per Fax noch allen Jahresrechnungen widersprechen, die sie am 9. Oktober 2010 oder später erhalten haben.
Da die Verjährung drohe, sollte man die Beträge möglichst umgehend schriftlich zurückfordern. Lehne der Gaslieferant es ab zu zahlen, müssten Kunden klagen. Die Verbraucherschützer appellierten aber an die Energieversorger, eine sinnvolle Pauschallösung anzubieten.
Die Energiekonzerne hatten bei den Klauseln auf die Rechtsprechung des BGH verwiesen. Der BGH hatte die Klauseln für rechtmäßig erklärt, nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aber schließlich seine Rechtsprechung korrigiert.