Ombudsmann kann bei Versicherungsstreit helfen

Berlin (dpa/tmn) - Versteckte Gebühren, keine Kostenübernahme: Gründe für Streit mit der Versicherung gibt es genug. Dann müssen Verbraucher nicht gleich vor Gericht ziehen. Sie können sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden, rät Amtsinhaber Prof. Günter Hirsch.

Für welche Bereiche ist der Ombudsmann zuständig?

Der Versicherungsombudsmann kann bei Beschwerden zu Hausrat- und Gebäudeversicherungen ebenso helfen wie bei Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen. Auch die Unfall-, Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherungen gehören zu seinem Aufgabenbereich - die Krankenversicherungen allerdings nicht. „Der größte Anteil der Beschwerden richtet sich gegen Lebens- oder Rentenversicherungen“, sagt Hirsch. Grund dafür seien die komplexen Vertragsbedingungen.

In welchen Fällen kann der Ombudsmann nicht helfen?

Der Ombudsmann ist bis zu einem Beschwerdewert von 100 000 Euro zuständig. Liegt der Beschwerdewert unter 10 000 Euro, kann er verbindlich gegen den Versicherer entscheiden. „Grundlegende Fragen sollen jedoch besser der Autorität der Gerichte überlassen werden“, erklärt Hirsch. Andernfalls hätten die Versicherungsunternehmen keine Möglichkeit mehr, den Rechtsweg einzuschlagen.

Wie läuft das Verfahren ab?

Sind Kunden mit ihrer Versicherung unzufrieden, sollten sie zuerst versuchen, sich mit dem Unternehmen zu einigen. Gelingt das nicht, kann man sich per Telefon, Fax, Internet oder Post an den Ombudsmann wenden. Ist die Beschwerde zulässig, übernimmt er den Fall. „Maßstab bei der Arbeit ist Recht und Gesetz“, sagt Hirsch. Auf dieser Grundlage fällt der Ombudsmann seine Entscheidung oder vermittelt zwischen beiden Seiten.

Welchen Wert haben die Entscheidungen?

Entscheidungen des Ombudsmanns sind für den Versicherer bindend, Empfehlungen nicht. Allerdings folgen sie fast immer den Empfehlungen des Ombudsmanns. Sind Verbraucher mit dem Ergebnis nicht zufrieden, können sie trotzdem vor Gericht ziehen. „Diese Entscheidung steht ihnen frei“, sagt Hirsch. Verbraucher müssen auch keine Angst haben, dass sie ihre Ansprüche später nicht mehr geltend machen können: „Die Verjährung ist während des Verfahrens ausgesetzt.“