Viel Lärm vor dem Richter

Deutsche Gerichte müssen sich häufig mit Streit unter Nachbarn befassen. Ein Überblick über die Urteile.

Mainz. Bekanntlich kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt. Und das führt immer wieder zu Prozessen. Ein Überblick:

Das Landgericht Mainz urteilte, auch in einer ländlichen Gegend müsse ein Hundehalter sicherstellen, dass der Nachbar nicht vor sieben Uhr morgens und zwischen 13 und 15 Uhr sowie nach 22 Uhr durch übermäßiges Hundegebell gestört werde (Az.: 6 S 87/94). Die Amtsgerichte Rheine (Az.: 14 C 731/97), Hamburg (Az.: 49 C 165/05) und Potsdam (Az.: 26 C 76/00) billigten Mietern das Recht zu, die Miete wegen Hundegebells aus der Nachbarwohnung zu kürzen, und dem Vermieter das Recht, den Hundehalter kurzfristig vor die Tür zu setzen.

Doch der Bannstrahl Justitias trifft nicht nur Hunde, sondern auch Hühner und Hähne. So untersagte das Oberlandesgericht Celle die Hühnerhaltung, wenn deren Gegackere den Nachbarn unzumutbar belästige (Az.: 4 U 37/87). Ebenso „untersagten“ die Landgerichte Hildesheim (Az.: 7 S 541/89) und München I (Az.: 23 O 14452/86) den Hahnenschrei zur Unzeit. Dagegen urteilte das Landgericht Kleve, ein schon vor 3 Uhr in der Frühe krähender Hahn sei in einer ländlichen Gegend den Nachbarn zumutbar (Az.: 6 S 311/88).

Ein beliebtes Streitobjekt zwischen Nachbarn sind Katzen. So kann sich nach Meinung des Amtsgerichts Neu-Ulm (Az.: 2 C 947/98) ein Nachbar nur gegen mehrere freilaufende Katzen erfolgreich vor Gericht zur Wehr setzen. Nach Ansicht des Landgerichts Bonn müssen Grundstückseigentümer die Verunreinigung durch Katzenkot nicht ohne weiteres dulden (Az.: 8 S 142/09).

Zwar sehe die Rechtsprechung darin teilweise noch hinnehmbare Beeinträchtigungen. In diesem Fall verneinten die Richter aber eine Duldungspflicht wegen der „konkreten Wohnsituation“. Denn die Katzen hatten auf dem Terrassenbereich der Kläger keine Möglichkeit, ihren Kot im Erdreich zu verscharren. Werden in der Mietwohnung 15 Katzen gehalten, darf der Vermieter kündigen, selbst wenn Hauskatzen laut Mietvertrag grundsätzlich erlaubt sind, so das Landgericht Aurich (Az.: 1 S 275/09).

Der früh und spät übende Pianist muss sich nach Urteilen der Landgerichte Düsseldorf (Az.: 22 S 574/89) und Frankfurt (Az.: 2/25 O 359/89) auf die Tageszeiten und dann auch noch auf maximal drei Stunden beschränken. Ein Heavy-Metal-Fan darf nach einem Urteil des Landgerichts Coburg vom Vermieter sogar vor die Tür gesetzt werden (Az.: 32 S 1/08).