Vorfälligkeitsentschädigung kann steuerlich abgesetzt werden

Berlin (dpa/tmn) - Wer Immobilien besitzt und vermietet, kann beim Verkauf eines Hauses Geldbeschaffungskosten steuerlich geltend machen. Auch Maklerkosten können in dem Fall als Werbungskosten abgezogen werden.

Wird eine Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist verkauft, muss der Gewinn versteuert werden. Allerdings könne diese Steuerlast gemindert werden, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Denn Kosten für die vorzeitige Kreditablösung lassen sich absetzen. Infrage kommt hier zum Beispiel die Vorfälligkeitsentschädigung.

Beim Verkauf einer Immobilie außerhalb der Spekulationsfrist wirken sich solche Kosten nicht aus, da der Verkauf der Immobilie dann nicht besteuert wird. Wurde die Immobilie jedoch vermietet oder werden weitere Immobilien vermietet, stellt sich die Frage, inwiefern solche Kosten mit den Vermietungseinkünften im Zusammenhang stehen.

Das Finanzgericht Münster stellte fest, dass Maklerkosten für die Veräußerung eines Hauses durchaus Werbungskosten für die Vermietung eines anderen Hauses sein können (Az.: 10 K 3103/10 E). Das Gleiche kann für gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen gelten.

In dem Fall war die Finanzierung der vermieteten Immobilie über eine Grundschuld abgesichert. Mit dem Verkaufserlös wurde die Finanzierung abgelöst. „Nach Ansicht des Gerichts stellte die Veräußerung der Immobilie eine Art Geldbeschaffung für das vermietete Objekt dar“, erläutert Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. „Und Geldbeschaffungskosten, wie eben hier Maklergebühr oder Vorfälligkeitsentschädigung, sind bei den Einkünften aus Vermietung abzugsfähig.“

„Betroffene Steuerzahler sollten sich auf dieses Urteil des FG Münster berufen“, rät Käding. Das letzte Wort in der Sache hat allerdings noch der Bundesfinanzhof, da das Finanzamt die Entscheidung nicht auf sich sitzen lassen will und Revision (Az.: IX R 22/13) eingelegt hat.