Wasserdichte Uhr muss Dusche überstehen

Bochum (dpa/tmn) - Wird eine Uhr als „wasserdicht bis 30 Meter“ verkauft, sollte sie bei Kontakt mit Wasser nicht kaputt gehen. Sonst gilt sie als mangelhaft, und der Kunde kann vom Kauf zurücktreten.

Das entschied das Amtsgericht Bochum (Aktenzeichen: 75 C 45/11).

In dem Fall hatte ein Mann eine angeblich wasserdichte Luxusuhr für 4600 Euro gekauft. Wenige Tage nach dem Kauf ging er mit der Uhr duschen. Diese blieb daraufhin stehen. Die Uhr wurde zum Hersteller eingeschickt, der den auf der Uhr angegebenen Dichtigkeitswert nur als Schutz gegen Schmutz und Wasserspritzer verstanden wissen wollte. Der Schaden sei deshalb nicht von der Herstellergarantie umfasst. Der Kläger verlangte dennoch den Kaufpreis zurück.

Zu Recht, wie die Richter feststellten. Wenn ein Kunde eine Uhr mit einer Aufprägung „wasserdicht bis 30 Meter“ kauft, müsse er davon ausgehen können, dass die Uhr zumindest beim Schwimmen längere Zeit gefahrlos getragen werden kann. Ein durchschnittlicher Kunde müsse nicht um die Besonderheiten von DIN-Normen zur Dichtigkeit von Uhrengehäusen wissen. Über das Urteil berichtete die „Neue Juristische Wochenschrift“.