März).
Auch Gutscheine seien ein Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung bei verschreibungspflichtigen Medikamenten. Dieser bestehe immer dann, wenn eine Apotheke beim Kauf des Arzneimittels dem Kunden Vorteile gewähre, „die den dortigen Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen, als in einer anderen Apotheke“, urteilten die Richter. Eine Versandapotheke hatte gesetzlich Krankenversicherten über die Kassen „Zuzahlungsgutscheine“ zukommen lassen und diese dann eingelöst. Die Apothekerkammer habe das zu Recht untersagt, entschieden die Richter (Aktenzeichen: 13 LA 157/09, Beschluss vom 22. März).