Dialysearzt darf Fahrtkosten nur bedingt erstatten
Berlin/Hannover (dpa/tmn) - Für die Anfahrt zu einer Dialyse kann der behandelnde Arzt seinem Patienten nur die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel erstatten. Die Taxikosten darf er nicht übernehmen.
Diese Regelung bezieht sich auf ein Urteil des Landgerichts Hannover.
In dem Fall hatte eine Dialysepraxis dem Patienten eines anderen Dialysearztes 250 Euro monatlich geboten, wenn er sich bei ihr behandeln lässt. Der Betrag sollte den Eigenanteil des Patienten am Taxipreis begleichen. Er lag jedoch über den tatsächlichen Kosten.
Das Gericht verbot dies unter anderem mit Verweis auf unlauteren Wettbewerb (Aktenzeichen: 18 O 70/10). Es sah außerdem einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins. Verhältnismäßig und damit erlaubt sei nur, Fahrtkosten des öffentlichen Nahverkehrs vollständig oder teilweise zu erstatten, die tatsächlich im Zusammenhang mit dem Besuch der Praxis anfallen.