Wann die Praxisgebühr entfällt

Rostock (dpa/tmn) - Patienten haben sich daran gewöhnt: Beim Arztbesuch fällt eine Praxisgebühr von zehn Euro an, zumindest einmal im Quartal. Aber es gibt Ausnahmen. Über die klärt Selma Lindner von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) auf.

Gesetzlich Krankenversicherte müssen die Praxisgebühr von zehn Euro beim Arzt nicht immer entrichten. Die Gebühr entfalle zum Beispiel, wenn Patienten ausschließlich eine reine Vorsorgeleistung wie eine Krebsfrüherkennungsuntersuchung in Anspruch nehmen, erläutert Selma Lindner.

Auch wer allein wegen einer sogenannten Individuellen Gesundheitsleistung (IGeL) in der Praxis ist, muss die zehn Euro nicht zahlen. Eine IGeL ist zum Beispiel eine Eignungsuntersuchung und wird grundsätzlich nicht von der Krankenkasse übernommen. Sobald ein Patient aber ein Rezept erhält, wird die Gebühr fällig.

Ebenfalls ausgenommen sind diejenigen, die die Praxisgebühr im laufenden Quartal schon einmal bezahlt haben, eine Überweisung von einem anderen Arzt mitbringen, von Zuzahlungen befreit sind oder per Quittung belegen können, dass sie die Gebühr bereits bei einem Psychotherapeuten bezahlt haben.

Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren müssen grundsätzlich keine Gebühr zahlen, erklärt Lindner. Das gilt ebenfalls für Angehörige der Heilfürsorge, Privatpatienten, gesetzlich Versicherte, die mit ihrer Krankenkasse die Kostenerstattung vereinbart haben und Patienten, die wegen eines Berufsunfalls behandelt werden.