Eigentümerwechsel: Kein neuer Mietvertrag nötig
Berlin (dpa/tmn) - Wenn der Eigentümer einer Mietwohnung wechselt, hat das für den Mieter keine weiteren Folgen. Ein neuer Mietvertrag ist nicht nötig. Es gilt der Grundsatz, Kauf bricht nicht Miete.
Das heißt: Der alte Mietvertrag gilt unverändert weiter.
Mieter müssen keinen neuen Mietvertrag unterschreiben, wenn das Mietshaus oder die Wohnung verkauft wird. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) in Berlin tritt der neue Eigentümer oder Vermieter automatisch in das bestehende Mietverhältnis ein.
Der neue Vermieter kann natürlich die Zahlung der Miete auf sein Konto fordern. Vorher muss er aber seine Berechtigung als neuer Eigentümer nachweisen, beispielsweise über einen Grundbuchauszug. Auch wenn der bisherige Eigentümer den Mieter über den Verkauf informiert und auffordert, an den Käufer zu zahlen, kann der Mieter beruhigt zahlen.
Der neue Eigentümer kann die Miete unter den gleichen Voraussetzungen erhöhen, wie es auch der alte Eigentümer gekonnt hätte. Das heißt, die gesetzlichen Vorgaben zur ortsüblichen Vergleichsmiete muss auch er einhalten.
Das gleiche gilt für Kündigungen. Der Eigentümerwechsel ist kein Grund, das Mietverhältnis zu beenden. Der neue Eigentümer kann nur dann kündigen, wenn er einen der im Gesetz aufgeführten Kündigungsgründe, zum Beispiel Eigenbedarf, hat.