Mieter kann Garage untervermieten oder kündigen
Berlin (dpa/tmn) - Wer separat einen Vertrag über einen Garagenstellplatz abgeschlossen hat, darf die Garage in der Regel untervermieten. Vorausgesetzt der Eigentümer des Stellplatzes ist damit einverstanden.
„Mieter sollten ihn also vorher fragen“, rät Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland auf Anfrage.
Sollte der Vermieter einer Untervermietung nicht zustimmen, darf der Mieter der Garage den Vertrag außerordentlich kündigen - also außerhalb der Vertragslaufzeiten und regulären Kündigungsfristen. Das gilt aber nur, wenn der Vermieter keinen wichtigen Grund nennt, die gegen die Untervermietung spricht - wenn etwa der vorgesehene Untermieter kriminell oder gewalttätig war, und so von ihm eine Gefahr für die Mietsache oder die anderen Nutzer ausgeht.
Anders sieht es aus, wenn die Garage Teil des Mietvertrages ist. Auch hier müssen Mieter den Vermieter um Erlaubnis fragen. Stimmt dieser in einem solchen Fall aber nicht zu, darf der Mieter den Stellplatz nicht einfach kündigen. „Denn dann gehört die Garage quasi zur Wohnung und dem bestehenden Mietvertrag dazu“, sagt Happ.
Generell sollten Garagenmieter beachten: Auf dem Stellplatz dürfen nur Fahrzeuge und entsprechendes Zubehör abgestellt werden. Andere Gegenstände sind meist verboten - schon aus baurechtlichen Gründen und aufgrund der Brandschutzverordnung.