Neuer Anbieter: Abschlagsberechnung nach Vorjahr

Leipzig (dpa/tmn) - Ein neuer Energieversorger muss die Abschläge auf Basis des Vorjahresverbrauchs berechnen, wenn der Verbraucher Nachweise dafür erbringt. Darauf weist die Verbraucherzentrale Sachsen hin.

Man sollte vom Strom- oder Gasanbieter umgehend eine Anpassung verlangen, wenn dieser die alten Daten nicht berücksichtigt, empfiehlt Katja Henschler von der Verbraucherzentrale Sachsen in Leipzig. Zur Sicherheit sollte man eine Kopie der jüngsten Jahresrechnung schicken - dann sei der Versorger gesetzlich zur Anpassung verpflichtet.

Reagiert das Unternehmen darauf nicht, rät Henschler Verbrauchern, die Abschläge selbstständig auf der Grundlage des Vorjahresverbrauchs sowie mit Hilfe des vertraglich festgelegten Grund- und Arbeitspreises anzupassen.

Wer einen Onlinevertrag abgeschlossen hat, sollte dann prüfen, ob die Frist für das bestehende Widerrufsrecht von 14 Tagen noch nicht abgelaufen ist. Falls nicht, könne man sich vom Vertrag lösen. Diese Frist beginne mit Erhalt der Widerrufsbelehrung und nicht vor Lieferbeginn.