Karlsruhe erschwert den Zugriff auf Telefondaten

Verbindungsdaten: Nach der einstweiligen Anordnung werden die Daten zwar weiter gespeichert. Die Ermittler erhalten sie aber nur beim Verdacht auf schwere Straftaten.

Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat die Massen- Speicherung von Telefon- und Internetdaten vorerst gebilligt, aber deren Nutzung zur Strafverfolgung deutlich eingeschränkt. Nach einer einstweiligen Anordnung dürfen die Daten bis auf weiteres nur für die Verfolgung besonders schwerer Straftaten genutzt werden. Damit gaben die Richter dem Eilantrag von acht Bürgern teilweise statt.

Die Richter erlauben einstweilen, dass Telekommunikations-Unternehmen - wie seit dem 1. Januar vorgeschrieben - sämtliche Daten etwa über Zeit und Teilnehmer von Telefonaten ein halbes Jahr lang speichern. Sie dürfen jedoch vor einer endgültigen Karlsruher Entscheidung nicht an Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden, wenn ihre Herausgabe zur Aufklärung weniger gravierender Delikte beantragt wird.

Die Richter sehen in der Speicherpflicht eine "erhebliche Gefährdung" des Persönlichkeitsschutzes. "Von der Datenbevorratung ist annähernd jeder Bürger bei jeder Nutzung von Telekommunikationsanlagen betroffen, so dass eine Vielzahl von sensiblen Informationen über praktisch jedermann für staatliche Zugriffe verfügbar ist", sagt Karlsruhe.

Wann das Gericht im Hauptsacheverfahren über die Vorratsdatenspeicherung entscheidet, ist noch offen. Beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg ist eine Klage gegen die EU-Richtlinie anhängig, auf die das Gesetz zurückgeht.

Nur im Ausnahmefall: Das Bundesverfassungsgericht hat den Abruf gespeicherter Telekommunikations-Verbindungsdaten durch die Strafverfolgungsbehörden vorerst auf "schwere Straftaten" beschränkt. Was das ist, steht in Paragraf 100a Strafprozessordnung.

Schwere Straftaten: Als schwere Straftaten gelten danach etwa Mord und Totschlag, Raub, Erpressung, Entführung, Kinderpornografie und schwerer sexueller Missbrauch. Auch gravierende Fälle von Geldwäsche, Betrug, Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung sowie mehrere gewerbs- oder bandenmäßig ausgeführte Straftaten gehören dazu, ebenso Korruption, Brandstiftung sowie Drogenstraftaten.

Bedingung: Zusätzlich muss die Tat "auch im Einzelfall" schwerwiegend sein - ein leichter Betrug oder eine unbedeutende Urkundenfälschung genügen nicht.

Verboten Die von Karlsruhe vorerst gestoppte Regelung des Paragrafen 100g der Strafprozessordnung hätte den Datenabruf auch bei weniger schweren Straftaten von "erheblicher Bedeutung" sowie bei "mittels Telekommunikation" begangenen Delikten erlaubt.