Nicht immer ist der Kunde ein König

Schmeckt das Essen nicht, muss der Koch eine Chance zum Nachbessern haben.

Berlin/Hamburg. Kalte Speisen, lange Wartezeiten oder verschwundene Garderobe: Die Liste möglicher Ärgernisse in der Gastronomie ist lang. Was Gäste hinnehmen müssen, wie sie richtig reklamieren und welche Rechte sie haben, ist aber oft nicht bis ins Detail geregelt. Meist wird danach entschieden, was üblich ist.

Wer ein Essen in einer Gaststätte bestellt, geht juristisch betrachtet eine Mischung aus mehreren Verträgen ein. Dementsprechend schwierig gestaltet sich manchmal die Rechtsprechung: "Vieles wird per Gewohnheitsrecht geregelt: Was ist üblich, was entspricht dem alltäglichen Empfinden?", erklärt Julius Wagner vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband in Berlin.

Die Wartezeit zum Beispiel sollte in der Pommesbude kürzer sein als im Sternerestaurant - entscheidend dafür sind vor allem das Essen und seine Zubereitung. "Diese Fälle sind aber grundsätzlich kompliziert, da gibt es keine Richtlinien", sagt Edda Castelló, Juristin bei der Verbraucherzentrale Hamburg. Der Kunde könne auch nicht einfach gehen, wenn es ihm reicht. Er muss eine Nachfrist setzen. Wenn die abgelaufen ist und das Essen immer noch nicht da, kann er aufstehen und gehen - und muss nur die schon verzehrten Speisen und Getränke bezahlen.

In einem Durchschnittsrestaurant sei für ein Durchschnittsgericht eine Wartezeit von bis zu einer halben Stunde hinnehmbar, sagt Julius Wagner. Danach könne man über Preisminderung nachdenken. Gängiger Rechtsprechung folgend seien 30 Prozent angemessen. Dasselbe Verfahren gilt für das Essen selbst: Falls das Steak zu blutig oder die Suppe versalzen ist, müssen Gäste das Service-Personal ansprechen und dem Gastronom die Gelegenheit zum Nachbessern geben. Sie dürfen also nicht einfach gehen, ohne zu bezahlen. Bei drastischen Mängeln wie Porzellansplittern im Essen muss man nicht bezahlen, sollte aber seine Adresse hinterlassen - das beweist, dass die Absicht zu bezahlen da war.

Auch am Ende des Restaurantbesuchs kann es Auseinandersetzungen geben: Wenn die Rechnung trotz Aufforderung nicht kommt, ist es keine Lösung, aufzustehen und zu gehen, sagt Rechtsanwältin Grit Andersch. "Erst wenn das Restaurant sagen würde, ,Wir wollen das Geld nicht’, dann müssen Sie nicht bezahlen." Entweder zahlen wartende Gäste also am Tresen, oder sie hinterlassen ihre Adresse und sagen, dass sie gern bezahlen würden.