Raus aus der Mietwohnung – ohne zu renovieren

Schönheitsreparaturen: Der Bundesgerichtshof urteilt erneut mieterfreundlich. Der Richterspruch und die Folgen.

Karlsruhe. Muss ich renovieren, oder muss ich nicht - wenn es um Schönheitsreparaturen geht, können sich Mieter auf den Bundesgerichtshof (BGH) verlassen. In einer ganzen Reihe von Urteilen hat der BGH in den vergangenen Jahren Mietvertrags-Klauseln über Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt. Insbesondere, wenn sie dem Mieter Renovierungen nach starren Fristenplänen vorschrieben.

Erst vor zwei Wochen entschieden die Richter (Az.VIII ZR 316/06), dass die Klausel "Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben" unwirksam ist. Denn danach müsste ja der Mieter unabhängig von Wohndauer und Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur immer beim Auszug renovieren.

Gestern nun urteilte der BGH (Az. VIII ZR 143/06) über eine "Quotenabgeltungsklausel für Schönheitsreparaturen". Hinter dem Wortungetüm steht folgender Gedanke: Liegt bei Beendigung des Mietvertrages die letzte Schönheitsreparatur noch nicht so lange zurück, dann muss der Mieter beim Auszug die für eine spätere Renovierung anfallenden Kosten anteilig bezahlen.

So etwas sei zwar grundsätzlich möglich, sagte der BGH. Allerdings nur dann, wenn eine solche Abgeltungsklausel nicht so kompliziert formuliert sei, dass kein normaler Mieter sie verstehen könne. Insbesondere, wenn zweifelhaft ist, wie die Berechnung erfolgen soll, ist die Klausel unwirksam. Dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall lag eine solche nicht nachvollziehbare Klausel zugrunde.

Das bedeutet, wie in allen anderen Fällen unwirksamer Vertragsklauseln: Es gilt die gesetzliche Regelung, wonach die Renovierung Sache des Vermieters ist. Er selbst, nicht der Mieter, muss die Kosten tragen.

Zwar ist das Abwälzen von Renovierungskosten auf den Mieter natürlich immer noch möglich. Aber eben nur mittels wirksamer Klauseln. Vermieterverbände wie Haus und Grund überarbeiten deshalb immer wieder ihre Mietvertrags-Muster, um die Klauseln an den Vorgaben des BGH zu orientieren. Vermieter sollten sich beraten lassen, um nicht eines Tages auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Wer als Vermieter durch die mieterfreundliche Rechtsprechung des BGH darauf aufmerksam geworden ist, dass die Schönheitsreparatur-Klausel in seinem Vertrag unwirksam ist, kann auf den Mieter zugehen und mit diesem darüber sprechen, einen neuen Vertrag mit dann wirksamer Renovierungs-Klausel abzuschließen.

Doch Franz-Georg Rips, Präsident des Deutschen Mieterbundes, empfiehlt, eine solche Unterschrift nicht ohne Prüfung durch einen Experten zu leisten. Schließlich gebe der Mieter ja damit eine für ihn günstige Rechtsposition auf. Rips betont im Gespräch mit unserer Zeitung: "Eine rechtliche Verpflichtung, einen neuen Vertrag zu unterschreiben, gibt es für den Mieter nicht."

Die Frage, ob eine Schönheitsreparatur-Klausel rechtlich wirksam ist, lässt sich zuverlässig nur durch Fachleute beurteilen. Mieter können im Zweifel von einem Mieterverein oder einem Rechtsanwalt überprüfen lassen, ob ihr Vertrag eine unwirksame Klausel enthält und sie deshalb um eine Renovierung herumkommen.