Staat hilft bei den Bestattungskosten

Das Sozialamt springt ein, wenn die Erben nicht zahlen können.

Düsseldorf. Eine Beerdigung stellt in zweierlei Hinsicht eine extreme Belastung dar: Zum einen hat man einen geliebten Menschen verloren, zum anderen sind die Kosten sehr hoch. Doch man kann Hilfe bekommen: Die Übernahme der Bestattungskosten stellt eine Hilfe in anderen Lebenslagen dar. Grundlage dafür bildet der Paragraf 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden vom zuständigen Sozialamt übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Träger des Anspruchs aus Paragraf 74 SGB XII ist nach dem Wortlaut nur der zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichtete. Entscheidend ist hierbei weder die Berechtigung, noch die Verpflichtung zur Bestattung, sondern allein die Pflicht zur Tragung der Kosten der Bestattung.

Die Pflicht, die Kosten zu tragen, kann insbesondere erbrechtlich oder unterhaltsrechtlich begründet sein. Sie kann sich aber auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten oder Vereinbarungen mit dem Verstorbenen ergeben. Die "Verpflichteten" sind in der Regel der Ehepartner, die volljährigen Kinder oder die Eltern.

Unter Umständen können auch weitere Verwandte verpflichtet sein. Sie müssen auch dann für die Kosten aufkommen, wenn sie keinerlei Kontakt mehr zu dem Verstorbenen hatten und/oder das Erbe ausgeschlagen haben. Kann der Verpflichtete nicht gleich ermittelt werden, trägt die Kommune zunächst die Kosten und versucht danach, das Geld bei den Verwandten einzuholen. Es ist jedem Hilfesuchenden in dieser Situation zu raten, sich an das zuständige Sozialamt zu wenden. Die Höhe der Kostenübernahme durch die Sozialhilfeträger ist örtlich unterschiedlich.

Auch das Finanzamt kann man an den Beerdigungskosten beteiligen, denn sie mindern als Nachlassverbindlichkeiten die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer. Ist kein Nachlass vorhanden oder reicht er für die Kosten nicht aus, kommt ein Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung in Betracht (nach Abzug der zumutbaren Belastungen), wenn es sich um die Beerdigung eines nahen Angehörigen handelt und die Aufwendungen notwendig und angemessen waren. Abzugsfähig sind nur unmittelbare Beerdigungskosten. "Das Finanzamt will oftmals den Einzelnachweis der entstandenen Kosten sehen", weiß Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. Deshalb sei es wichtig, alle Rechnungen zu sammeln.