Energie, Immobilien und Mieten

Düsseldorf. Mieten sollen nicht mehr so stark steigen — und Strom günstiger werden. Aber auch, wer eine Immobilie sein Eigen nennt, muss sich auf etliche wichtige Änderungen einstellen.

Die Thermographie-Aufnahme einer Dachschräge und eines Dachflächenfensters von innen zeigt, wo Wärme verloren geht. Ab April 2015 müssen Inserate für Wohnimmobilien Pflichtangaben zur Energieeffizienz enthalten.

Foto: VPB

Erstmals seit ihrer Einführung anno 2003 sinkt die EEG-Umlage auf Strom zum 1. Januar 2015. Die Summe aller Umlagen, Abgaben und Steuern reduziert sich um 0,15 Cent pro Kilowattstunde. Die Netzentgelte hingegen sinken nicht flächendeckend, sondern entwickeln sich regional unterschiedlich. So ist der Spielraum für Preissenkungen örtlich unterschiedlich groß.

Die Einkaufspreise, die die Anbieter selbst für den Strom bezahlen, sind allerdings seit Jahren auf Talfahrt, so dass niedrigere Preise für die Kunden oft auch ohne jede Entlastung bei Umlagen und Entgelten möglich wären. Bleibt eine Preissenkung aus, kann das laut Verbraucherzentrale NRW schon Anlass für die Überlegung zum Anbieterwechsel sein — zumal, wenn der Stromversorger keinen guten Grund dafür bekannt macht. Wer die Ankündigung einer Preissteigerung erhält, sollte auf jeden Fall über einen Wechsel des Anbieters nachdenken.

Ab 2015 greift das Gesetz zur Begrenzung des Mietanstiegs. Es legt fest, dass die Mieten bei Wiedervermietung in bestimmten, von den Bundesländern festzulegenden Gebieten die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um zehn Prozent übersteigen dürfen. Es tritt in Kraft, wenn die Bundesländer die dazugehörigen Rechtsverordnungen zur Ausweisung der entsprechenden Gebiete erlassen haben. Bislang durften Vermieter bei Neuvermietung die Miete beliebig hoch ansetzen. Die neue Mietpreisbremse soll das künftig ausschließen.

Bei Beauftragung eines Immobilienmaklers wird das so genannte Bestellerprinzip eingeführt. Künftig zahlt also derjenige den Makler zahlt, der ihn auch beauftragt hat. Bislang läuft es am Vermietungsmarkt meist so, dass der Mieter, der den Zuschlag bekommt, die Maklergebühren zahlt; der Vermieter, der den Makler beauftrag hat, zahlt dagegen nichts.

Vor zehn Jahren mal abgeschafft, zum 1. Mai 2015 wieder eingeführt: die Meldebescheinigung für ein- und ausziehende Mieter. Vermieter müssen dann wieder bei der An- und Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt mitwirken und dem Mieter den Ein- oder Auszug innerhalb von zwei Wochen entweder schriftlich oder elektronisch bestätigen — andernfalls droht ihnen ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Die Meldebescheinigung soll helfen, Scheinanmeldungen zu unterbinden und Kriminalität verhindern helfen.

Ab April 2015 müssen Inserate für Wohnimmobilien Pflichtangaben zur Energieeffizienz enthalten. Andernfalls droht ein Bußgeld. Verkäufer und Vermieter von Eigentumswohnungen und Häusern müssen künftig in ihrer Anzeige das Baujahr des Hauses, den Energieträger der Heizung, den Energiekennwert und die Art des Energieausweises nennen. Außerdem ist bei Energieausweisen, die seit 1. Mai 2014 ausgestellt wurden, die Energieeffizienzklasse der Immobilie bekannt zu geben; Verstöße werden erst ab Mai 2015 geahndet.

Die oberste Geschossdecke zu unbeheizten Dachräumen müssen Hausbesitzer bis Ende 2015 so dämmen, dass ein Mindestwärmeschutz gewährleistet ist. Von dieser Pflicht befreit sind nur Eigentümer, die mindestens seit 1. Februar 2002 selbst in ihrer Immobilie wohnen. Dann greift die Dämmpflicht erst bei einem Wechsel des Eigentümers.

Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind, müssen ab 2015 sukzessive durch neue Kessel ersetzt werden. Eine Ausnahme besteht für jedoch für effiziente Brennwert- und Niedertemperaturkessel. Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die ihre Häuser schon am 1. Februar 2002 bewohnt haben, dürfen die alten Kessel aber noch weiter betreiben. Wer unsicher ist, ob er austauschen muss, sollte seinen Schornsteinfeger fragen.

Für den Ausstoß von Staub und Kohlenmonoxid (CO) aus neuen Kaminöfen greifen ab 2015 strengere Grenzwerte. Sie müssen im Rahmen der Typprüfung nachgewiesen werden, bevor ein Ofen auf den Markt gebracht wird. Wer einen neuen Kaminofen kauft, sollte laut Verbraucherzentrale NRW deshalb darauf achten, dass er einen Nachweis über die Einhaltung dieser Werte gemäß der 2. Stufe der Bundesimissionsschutzverordnung erhält. Für alte Öfen, die vor 1975 eingebaut wurden, dürfen ab 2015 nur noch wärmen, wenn sie einen Staubfilter bekommen haben - sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass sie unter den Grenzwerten für bestehende Öfen bleiben. Als Nachweis kann entweder ein Zertifikat des Herstellers dienen, das auch in einer Datenbank beim Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI) eingesehen werden kann, oder eine Messung durch den Schornsteinfeger.

Für neue Warmwasser- und Heizwärmezähler, mit deren Daten die Abrechnungen der Betriebskosten erstellt werden, gilt künftig eine Anzeigepflicht. Geräte, die zum Jahreswechsel bereits in Betrieb waren, müssen dagegen nicht gemeldet werden. Sowohl Hauseigentümer als auch Wohnungseigentümergemeinschaften müssen künftig ein neues Gerät spätestens sechs Wochen, nachdem sie es in Betrieb genommen haben, melden. Die Meldung wird bundesweit über das Internet (www.eichamt.de) möglich sein und bei den jeweils für das Mess- und Eichwesen zuständigen Landesbehörden. Diese Erfassung dient dazu, zentral feststellen zu können, ob Eichfristen eingehalten werden. Wer seinen Zähler nicht meldet, riskiert ein Bußgeld.