Sozialabgaben steigen
Düsseldorf. Pünktlich zum Jahreswechsel gibt es wieder einmal Erhöhungen bei den Beitragsbemessungsgrenzen. Beschäftigte mit höherem Einkommen müssen tiefer in die Tasche greifen.
Ab 2015 müssen Beschäftigte mit hohem Einkommen höhere Sozialabgaben leisten. Zwar vermindern sich die Beitragssätze in der Renten- und Krankenversicherung geringfügig. Aber auf der anderen Seite steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in allen Bereichen der Sozialversicherung. Der Grund dafür ist eigentlich erfreulich: die gestiegenen Brutto-Arbeitseinkommen in Deutschland. Auch 25 Jahre nach dem Mauerfall gibt es allerdings noch ein paar Unterschiede zwischen alten und neuen Bundesländern. Hier die wichtigsten Änderungen für Ost und West:
Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung erhöht sich in den alten Bundesländern um 100 Euro. Der beitragspflichtige Höchstbetrag beträgt 6.050 Euro pro Monat (Jahresgrenze 72.600 Euro). In den neuen Bundesländern steigen die Werte um 200 Euro auf 5.200 Euro pro Monat oder 62.400 Euro pro Jahr. Wegen der passablen Kassenlage ermäßigt sich der Betragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit noch 18,9 auf 18,7 Prozent.
Höhere Beitragslasten warten auf Gutverdiener in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Hier greift im Übrigen eine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze Sie steigt von derzeit 4.050 Euro monatlich auf 4.124 Euro. Das entspricht einem Jahreseinkommen von 49.500 Euro. Im Gegenzug könnte es aber zu einer Entlastung für alle Arbeitnehmer kommen. Denn der Beitragssatz GKV reduziert sich deutlich derzeit noch 15,5 auf 14,6 Prozent. Da der Arbeitgeberanteil bei 7,3 Prozent verharrt, kommt die Absenkung komplett den Beschäftigten zugute. Allerdings dürfen Krankenkassen künftig einen individuellen Zusatzbeitrag fordern, der zwischen 0,3 und 0,9 Prozent liegen könnte. Einige Kassen haben bereits einen Zusatzbeitrag angekündigt. Die neuen Zusatzbeiträge gelten ab März 2015.
Tipp: Wenn eine Krankenkasse einen Zusatzbetrag ankündigt oder erhöht, haben Kunden, die nicht in einem Wahltarif versichert sind, innerhalb eines Monats ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht und können zu einer anderen Kasse wechseln.
Unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze gibt es die Versicherungspflichtgrenze. Darunter versteht man die Einkommensgrenze, bis zu der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversicherungspflichtig sind. Ab 2015 müssen sich Beschäftigte bis zu einem Monatseinkommen von 4.575 Euro (Jahresbrutto: 54.900 Euro) gesetzlich versichern, bislang lag dieser Satz bei 4.462,50 Euro. Wer in diesem und auch im Folgejahr Einkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze erzielt, der darf grundsätzlich in eine private Krankenkasse wechseln.
Anders als bei der GKV erhöht sich der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab 2015 um 0,3 Prozentpunkte. Versicherte zahlen dann 2,35 Prozent, Kinderlose über 23 Jahren 2,6 Prozent. Eine abweichende Regelung gibt es in Sachsen, da dort die Beträge nicht je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen werden. Arbeitnehmer in Sachsen zahlen 1,675 Prozent vom Einkommen, Kinderlose über 23 Jahren 1,925 Prozent, den Rest der Arbeitgeber.
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Ehepartner und Kinder beitragsfrei mitversichert, sofern ihr Einkommen unter bestimmten Beitragsgrenzen verbleibt. Im Jahr 2015 erhöht sich dieser Wert um zehn Euro pro Monat auf 405 Euro. Übt der Familienangehörige eine geringfügige Beschäftigung aus, darf sein Einkommen grundsätzlich die Minijob-Grenze von 450 Euro nicht übersteigen.