Fragen und Antworten Ein Fall voller Ungereimtheiten: Die Abschiebung von Sami A.
Berlin/Düsseldorf (dpa) - Jahrelang streiten Behörden um die Abschiebung eines Islamisten. Dann geht auf einmal alles ganz schnell, und der Mann findet sich in Tunesien wieder. Die wichtigsten Fragen zu dem Fall im Überblick:
Was wusste die Bundesregierung?
Die Führungsebene inklusive Minister Horst Seehofer (CSU) wusste schon am Mittwoch von Abschiebeplänen für den Freitag. Man habe aber nicht sicher vorhersagen können, ob der Flug stattfinden würde, da „die Entscheidungszuständigkeit bei dem Land Nordrhein-Westfalen liegt“, sagte eine Sprecherin des Bundesinnenministeriums. Weitere Termine für den Flug hätten im Raum gestanden. Dabei hatte die Bundespolizei nach eigenen Angaben NRW schon am Montag über die für Freitag geplante Abschiebung informiert. Und nicht nur die NRW-Regierung war im Bilde: „Das Auswärtige Amt erhielt am Montag, dem 09.07., eine Mitteilung über einen für 13.07. geplanten Abschiebungsflug nach Tunis“, hieß es aus dem Außenministerium.
Warum wurde das Flugzeug mit Sami A. nicht gestoppt?
Darauf blieben die Behörden zunächst eine Antwort schuldig. Das Gericht verbot eine Abschiebung noch am Vorabend (Donnerstag). Um 8.10 Uhr am Freitagmorgen wurde das Bamf laut Gericht per Fax darüber informiert. Zu diesem Zeitpunkt war das Flugzeug mit Sami A. nach Angaben der Bundespolizei noch in der Luft. Erst um 9.14 Uhr deutscher Zeit wurde er demnach an die tunesischen Behörden übergeben. Die Bundespolizei hat aber erst nach 10 Uhr „über Onlinemedien“ vom Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen erfahren.
Wie gefährlich ist Sami A.?
Die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft gegen den mutmaßlichen Ex-Leibwächter des getöteten Al-Kaida-Chefs Osama bin Laden wurden zwar 2007 eingestellt. Aber Sami A. ist seitdem als sogenannter Gefährder im Visier der Sicherheitsbehörden. Laut NRW-Innenministerium durfte er seinen Wohnort Bochum nicht verlassen und musste sich täglich bei der Polizei melden.
Ein Gefährder ist eine Person, bei der laut Definition „bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird“. Rechtlich verbindlich ist diese Definition allerdings nicht. Es handelt sich lediglich um eine Bewertung der Sicherheitsbehörden.
War für die Abschiebung eine Zusicherung Tunesiens notwendig, dass Sami A. im Falle einer Rückführung keine Folter droht?
Darüber streiten sich Justiz und Politik. Nach Angaben des NRW-Flüchtlingsministeriums ist eine solche diplomatische Zusicherung keine gesetzliche Voraussetzung für die Abschiebung. Grundsätzlich sei aber die Bundesregierung für die Beschaffung diplomatischer Noten, sofern sie benötigt würden, verantwortlich. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen pocht dagegen auf eine verbindliche Zusicherung der tunesischen Regierung, dass Sami A. in der Heimat keine Folter drohe. Diese liege nicht vor.
In diesem Fall hätten die Behörden eine solche Zusicherung nicht für nötig gehalten, sagt eine Sprecherin des Bundesinnenministeriums am Montag - auch weil das Bundesverfassungsgericht jüngst im Fall des Tunesiers Haikel S. die Abschiebung erlaubt habe. Die Karlsruher Richter hatten im Fall des Terrorverdächtigen S. keine Gefahr gesehen, dass ihm in seiner Heimat die Todesstrafe drohe.