Fehlen wichtige Angaben? Bei Tempo-Urteilen zählt auch die Blitzer-Technik

Brandenburg · Tempoverstöße können mit stationären und mobilen Blitzanlagen, aber auch per Video gemessen werden. Aber ist es überhaupt wichtig, womit und wie genau gemessen wurde? Vor Gericht auf jeden Fall.

Im Rausch der Geschwindigkeit: Wer zu schnell fährt, muss mit Konsequenzen rechnen - im Zweifel aber kontrolliert man die Angaben im Urteil aber genau.

Foto: Frank Rumpenhorst/dpa

Verurteilte Temposünder sollten in der Begründung des Gerichts die Angaben zur Messmethode genau studieren. Denn wurde etwa mit dem sogenannten Videonachfahrsystem Provida/Vidista gemessen und ausgewertet, dürfen im Urteil einige Angaben nicht fehlen.

Dazu gehören der Abstand des oft zivilen Polizeiautos zum verfolgten Auto. Auch Angaben zum berücksichtigten Toleranzabzug dürfen nicht fehlen. Ansonsten kann ein darauf fußendes Urteil keinen Bestand haben.

Das zeigt eine Entscheidung (Az.: 1 ORbs 144/24) des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg, auf die die Arbeitsgemeinschaft (AG) Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Polizeiwagen-Video als Beweis?

In dem Fall war ein Autofahrer von einem Amtsgericht verurteilt worden. Es ging um einen Tempoverstoß. Der Mann hatte die zulässige Geschwindigkeit zweimal außerhalb geschlossener Ortschaften überschritten: einmal um 53 km/h und einmal um 46 km/h.

Ein ihm folgendes Polizeiauto dokumentierte die Verstöße mit Hilfe eines Videoverfahrens. Dabei und bei der Auswertung griff man auf das System Provida/Vidista zurück. Der Mann wurde zu einer Geldbuße in Höhe von 640 Euro sowie zu einem einmonatigem Fahrverbot verurteilt. Dagegen ging der Betroffene vor.

Oberlandesgericht hebt Urteil auf

Und tatsächlich hob das OLG Brandenburg das Urteil des Amtsgerichts auf: Es fehlten im Urteil Angaben zum Abstand zwischen dem Polizeiauto und dem verfolgten Auto, begründete die Kammer.

Zudem wurden auch keine Angaben zum Toleranzabzug gemacht. Laut Gericht müssten aber diese im Zusammenhang mit dem genutzten System zwingend erfolgen. Fehlen sie, könne das Urteil keinen Bestand haben.

So könnte es weitergehen

Wenn der Fall wieder an das Amtsgericht zurückgeht, kann dieses die fehlenden Angaben nach einer erneuten Beweisaufnahme in sein Urteil aufnehmen, erläutert Rechtsanwalt Christian Janeczek von der AG Verkehrsrecht des DAV. Wegen der lange zurückliegenden Tat könne es auch sein, dass in einem neuerlichen Urteil das Fahrverbot wegfällt.

Die Verkehrsrechtler sehen in dem OLG-Beschluss „erhebliche Auswirkungen für die Praxis“. Er verdeutliche die Bedeutung genauer Tatsachenfeststellungen bei Geschwindigkeitsmessungen mit Provida/Vidista.

Genauer Blick auf die Technik lohnt sich

Sowohl das Messverfahren selbst als auch unzureichende Tatsachenfeststellungen böten Angriffspunkte für die Verteidigung. Es könne sich also lohnen, genau zu schauen, welche Technik zum Einsatz gekommen ist, so der DAV. Die erforderlichen Angaben stünden im Messprotokoll, in das man Einsicht verlangen kann.

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(dpa)