Corona im Kreis Viersen Diese Corona-Regeln gelten jetzt im Kreis Viersen
Kreis Viersen · Ab Freitag gilt die neue Fassung der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW. Im Kreis Viersen gilt von heute an „3G“ – wo man jetzt einen Test braucht.
(capf/mrö) Von diesem Freitag an ist eine neue Fassung der Schutzverordnung des Landes in Kraft getreten. Eine Übersicht, welche Regeln die wichtigsten sind und welche Auswirkungen sie für die Einwohner im Kreis Viersen haben:
3G-Regel
Dreh und Angelpunkt der neuen Verordnung ist, dass Geimpfte, Genesene und Getestete (die drei „G’s“) wieder mehr Freiheiten bekommen. Grundsätzlich können sie wieder alle Einrichtungen und Angebote wahrnehmen. So soll „eine größtmögliche Normalisierung aller sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebensbereiche“ erreicht werden, heißt es in der Verordnung.
Inzidenz
Die Sieben-Tage-Inzidenz bleibt als Kennzahl bestehen. Doch anstatt der bisherigen vier Inzidenzstufen gibt es jetzt nur noch zwei: über oder unter der Marke von 35. Das heißt: Liegen die landesweite und die lokale Inzidenz unter 35, steht Geimpften, Genesenen und Getesteten alles offen. Wird die Grenze für fünf Tage in Folge überschritten, greift die 3G-Regel in Bereichen, wo sich Menschen näherkommen: etwa bei Veranstaltungen, in der Innengastronomie, bei körpernahen Dienstleistungen. Da NRW aktuell eine Inzidenz von über 35 aufweist, gelten ab Freitag im ganzen Land dieselben Regeln.
Ausnahme
Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Flüchtlingsunterkünften gilt die 3G-Regel grundsätzlich – und nicht erst ab einer Inzidenz von 35.
Maskenpflicht
Die Pflicht zum Tragen einer Maske besteht weiterhin (zum Beispiel im Handel oder bei Großveranstaltungen). Ausnahmen gibt es etwa am Sitzplatz in der Gastronomie oder bei Events und auch bei privaten Treffen oder in Klubs und Diskotheken, wenn alle Besucher immunisiert oder getestet sind.
Tests
Alle, die nicht als „immunisiert“ gelten – also weder vollständig geimpft noch genesen sind –, müssen sich testen lassen, wenn sie Freizeitangebote wahrnehmen wollen. Die Tests dürfen dann maximal 48 Stunden alt sein. Ein negativer Test wird unter anderem benötigt für Veranstaltungen in Innenräumen, Sport in Innenräumen, Innengastronomie, körpernahe Dienstleistungen, Beherbergung.
Test-Ausnahmen
Kinder bis zum Schuleintritt sind Getesteten gleichgestellt. Schulkinder werden in der Schule getestet. Ab dem Alter von 15 Jahren müssen sie dort, wo 3G gilt, ihren Schülerausweis vorlegen. Bürgertests sollen ab Mitte Oktober kostenpflichtig werden.
PCR-Tests
Sonderregeln beim Testen gibt es, wenn Menschen sich sehr nah kommen – etwa getanzt wird. Dann muss statt eines Schnelltests ein PCR-Test herhalten. Der kostet rund 90 Euro. Das gilt in Clubs, Diskos und bei sexuellen Dienstleistungen.