NRW Neues Verweilverbot kommt

Stadtmitte/Altstadt · Angesichts der zuletzt zugespitzten Lage in der Altstadt setzt die Verwaltung für zunächst zwei Wochen auf die neuen Instrumente.

 Das Foto stammt aus der Zeit des ersten Verweilverbots, die Zeiten weichen ab.

Das Foto stammt aus der Zeit des ersten Verweilverbots, die Zeiten weichen ab.

Foto: RP/Dominik Schneider

(nic) Der Krisenstab der Stadt hat am Mittwoch ein Verweil- und Alkoholkonsumverbot in den Abend- und Nachtstunden für den öffentlichen Raum in der Altstadt und die Rheinuferpromenade beschlossen. Es gilt ab dem kommenden Wochenende für zunächst zwei Wochen, wie die Verwaltung mitteilt. Man habe sich damit der Empfehlung der Düsseldorfer Polizei und des Hotel- und Gaststättenverbandes Dehoga Nordrhein angeschlossen.

„Die alkoholisierte, aufgeheizte Stimmung jenseits der Terrassen der Außengastronomie, in der konsequent Abstands- und Maskenregeln verletzt werden und mit zunehmendem Alkoholkonsum jeglicher Respekt vor anderen sowie den Ordnungskräften fehlt, können wir nicht tolerieren“, sagte Ordnungsdezernent Christian Zaum. Er leitet aktuell auch den Krisenstab. Die Landeshauptstadt dürfe nicht zum Anziehungspunkt für Besucher werden, „die einfach nur stören wollen“.

Gesundheitsamts-Leiter Klaus Göbels sagte, der Aufenthalt in einer gut besuchten Altstadt sei kein Problem, wenn sich die Menschen fortbewegten und eine Maske trügen. Das Gleiche gelte für den Aufenthalt auf einer Terrasse der Außengastronomie, die mit starken Hygienekonzepten arbeite. „In einer statischen, dichtgedrängten Menschenmenge hingegen besteht sehr wohl weiterhin ein Infektionsrisiko. Insbesondere da auch wir mittlerweile elf Fälle der sogenannten indischen Virus-Variante zu verzeichnen haben, die nochmals 20 bis 30 Prozent infektiöser ist als die britische Mutation.“

Voraussichtlich ab kommendem Freitag und bis 11. Juni gibt es daher auf öffentlichen Straßen und Wegen im Maskenpflicht-Gebiet in der Altstadt und am Rheinufer ein Verweilverbot. Es gilt an Freitagen, Samstagen, Sonntagen und vor Feiertagen von 20 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages; an den sonstigen Wochentagen von 20 Uhr bis 1 Uhr des Folgetages. Ausgenommen sind Warteschlangen vor Geschäften, Gastronomiebetrieben und sonstigen geöffneten Einrichtungen. Auf öffentlichen Straßen und Wegen ist zu diesen Zeiten der Verzehr alkoholischer Getränke untersagt.