Verwaltungsgericht in Düsseldorf Keine Corona-Entschädigung für Ordensschwester
Düsseldorf · Während der Pandemie musste eine Nonne in Quarantäne. Der Caritasverband wollte eine Entschädigung.
(veke) Was passiert, wenn eine Nonne nicht arbeiten kann? Mit dieser Frage musste sich das Verwaltungsgericht beschäftigten. Es ging um eine Schwester des Heilig-Geist-Ordens in Düsseldorf, die 31 Stunden in der Woche in der Altenpflege arbeitet. Doch während der Corona-Pandemie musste sie zweimal in Quarantäne und konnte nicht ins Altenheim. Der Caritasverband wollte darum eine Entschädigungszahlung – der Verlust belaufe sich auf 3685 Euro. Dass der Landschaftsverband Rheinland (LVR) nicht zahle, sei diskriminierend, so die Argumentation.
Mit dieser Klage ist der Caritasverband jedoch gescheitert, das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat sie am Montag abgewiesen. Das sei kein Urteil über den Wert der Arbeit von Ordensschwestern, betonte der Richter. Aber einen Verdienstausfall, wie man ihn bei anderen Arbeitnehmern kennt, gebe es bei Ordensschwestern nicht. Sechs weitere Verfahren hatte der Caritasverband angestoßen, die nun ebenso verlaufen dürften. Dass eine Ordensschwester keine Arbeitnehmerin ist, liegt an einer verzweigten Konstellation – und an der rein religiösen Arbeit der Nonnen, die nicht unter staatliches Recht fällt. Der Caritasverband hat einen sogenannten Gestellungsvertrag mit dem Orden. Die Nonnen übernehmen Pflegedienste in den Altenheimen, bekommen dafür aber kein Geld. Das fließt stattdessen direkt in den Orden. Dieser versorgt wiederum die Ordensschwestern mit allem: Unterkunft, Essen, Alters- und Krankenvorsorge, Taschengeld. Wenn eine Nonne ausfällt, zahlt der Verband weiterhin das Geld, auch wenn die Stelle für die Zeit unbesetzt ist, sagte Claudia Fischer, die bei der Caritas für Personal zuständig ist. Das bedeutet, dass die Ordensschwestern kein Arbeitsentgelt enthalten, urteilte der Richter. Die Nonne ist keine Arbeitnehmerin, der Orden kein Arbeitgeber. Somit könne weder für die Nonne noch für den Orden ein Verdienstausfall entstehen. „Die Mitgliedschaft in der Ordensgemeinschaft stellt vielmehr eine Sonderbeziehung dar, auf die staatliches Recht – und damit auch das Arbeitsrecht – nicht anzuwenden ist“, so das Gericht. Der Dienst sei ausschließlich vom religiösen Bekenntnis geprägt. Zudem sei der Paragraf im Infektionsschutzgesetz dazu da, um Arbeitnehmer schützen und ihnen aus materieller Not zu helfen. Davon sei die Ordensschwester in der Solidargemeinschaft aber nicht betroffen. Das Gesetz greife beim Caritasverband und der Ordensgemeinschaft auch nicht, weil es Organisationen und keine Personen sind. Gegen das Urteil kann der Caritasverband beim Oberverwaltungsgericht in Münster eine Berufung beantragen.