Fußfessel für den Sextäter?

Der 63-Jährige könnte der zweite Fall „elektronischer Aufenthaltsüberwachung“ in Nordrhein-Westfalen werden.

Düsseldorf. Am Freitag eröffnet das Therapiezentrum in Oberhausen, zu dem der Landesverband Rheinland eine ehemalige JVA umgebaut hat. Etwa 40 Wächter, Therapeuten und Pfleger sollen sich hier um psychisch gestörte Gewalttäter kümmern, die nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) eingewiesen werden.

Einer der ersten Insassen dürfte der Sextäter sein, der Anfang Juli aus der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Straubing nach Düsseldorf entlassen wurde. Der heute 63-Jährige wohnte etwa einen Monat in einer Obdachlosenunterkunft in der Nähe des Hauptbahnhofs — rund um die Uhr von Polizisten bewacht. Dann wurde er auf Antrag der JVA Straubing in die Essener Forensik eingewiesen, denn er erfüllt nach Ansicht des Oberlandgerichts Nürnberg die Voraussetzungen, unter denen das ThUG greift: Er ist eine Gefahr für die Allgemeinheit.

Seitdem kämpft der Münchener Anwalt des Sextäters, Peter Guttmann, darum, seinen Klienten zurück in die Freiheit zu holen. Am 23. September gibt es in der Sache eine Anhörung vor dem Landgericht Regensburg. „Ich gehe aber nicht davon aus, dass das LG Regensburg gegen das OLG Nürnberg entscheidet“, sagt Guttmann, der auf einen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht hofft. Sollte dieses die Therapieunterbringung nicht beenden, will der Rechtsanwalt bis vor den Europäischen Gerichtshof ziehen. (WZ berichtete).

Nun eröffnet sich ein weiteres Szenario: Der Sextäter, der unbedingt nach Düsseldorf zurück will, könnte mit einer elektronischen Fußfessel ausgestattet in die Freiheit entlassen werden. Das Land NRW hat am 29. August mit Bayern, Hessen und Baden-Württemberg einen Staatsvertrag über eine Gemeinsame Elektronische Überwachungsstelle der Länder (GÜL) geschlossen. Die Träger einer Fußfessel werden zentral von Bad Vilbel aus lokalisiert und überwacht. Sollte der Täter eine vorher festgelegte Verbotszone — etwa einen Spielplatz — betreten, gibt die Zentrale Alarm bei der lokalen Polizei. Eine Fußfessel müsste ein Gericht im Rahmen der Führungsaufsicht — Auflagen für freigelassene Straftäter — anordnen. Für Anwalt Guttmann wäre es die „ultima ratio, bevor mein Mandant gar nicht in die Freiheit kommt“.

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