2000 Mietwagen in Düsseldorf Klageserie zu Mietwagen in Düsseldorf
Düsseldorf · Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf hat derzeit mit 40 Verfahren zum Thema Uber in Düsseldorf zu tun. Unternehmen, die auf der Plattform aktiv sind, wehren sich gegen ein restriktives Vorgehen der Stadt.
Zwischen Mietwagen-Unternehmen und der Stadt Düsseldorf hat sich eine Dauerfehde entwickelt. Geführt wird diese auf der Ebene von Rechtsstreitigkeiten. Aufgrund der erreichten Ausmaße widmete das Verwaltungsgericht dem Thema in einem Ausblick auf die wichtigsten Verfahren des Jahres kürzlich einen eigenen Abschnitt.
Von einer „Vielzahl von Klagen und Eilanträgen“ sprach das Gericht. Diese gingen von Unternehmen aus, die vor allem über die Vermittlungsplattform Uber mit Mietfahrzeugen samt Chauffeur Fahrgäste befördern. Diese Firmen wehren sich etwa gegen Widerrufe von Genehmigungen zur Personenbeförderung wegen Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers oder die ausbleibende Erteilung von Genehmigungen für laut Gericht „30 bis zu 200 Fahrzeuge“. Auch die Befugnisse der Stadt bei der Überwachung des Personenbeförderungsverkehrs werden angezweifelt.
Laut Stadt geht es derzeit um 40 Verfahren, die mit 15 Mietwagenunternehmen verbunden sind. Da es sich um laufende Prozesse handelt, äußert sich die Stadt nicht konkreter zu den Fällen.
Zu beobachten ist, dass die Stadt seit vergangenem Jahr die Mietwagen in der Stadt stärker ins Visier nimmt. Sogar eine Task Force ist gegründet worden, um etwa mehr umfangreiche Betriebsprüfungen durchführen zu können. Im Fachbereich „Taxi- und Mietwagenangelegenheiten“ sind deshalb neue Mitarbeiter zusammengezogen worden, neue Stellen werden zudem geschaffen und ausgeschrieben, um noch mehr Kräfte zu mobilisieren.
35 Betriebsprüfungen haben mittlerweile bei 25 Unternehmen stattgefunden, teilt die Stadt mit. Weit mehr als 100 Widerrufe hat es bereits gegeben. Ein Fall hatte Schlagzeilen gemacht, bei dem ein Widerruf von 77 Genehmigungen bei einem Unternehmen erfolgt war. Nachdem ein als unzuverlässig eingestufter Geschäftsführer ausgetauscht worden war, folgte die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Fahrzeuge weiter unterwegs sein dürfen.
Taxiunternehmen kritisieren
den „Verdrängungswettbewerb“
Die Zahl der Mietwagen mit Chauffeur, die auf Vermittlungs-Plattformen wie Uber oder Bolt unterwegs sind, steigt derweil weiter unaufhörlich an. Zuletzt waren es 1955 erteilte Konzessionen bei 312 Unternehmen. Damit sind die Mietwagen mittlerweile deutlich verbreiteter als Taxis, von denen es rund 1200 gibt. Die wiederum kritisieren seit Jahren einen angeblichen Verdrängungswettbewerb mit unwirtschaftlichen Preisen bei den Mietwagen. Diskutiert worden war im Rathaus in diesem Zusammenhang ein Mindesttarif für Mietwagen. Der wäre jedoch mit hohen Hürden verbunden, was Rechtsgutachten zeigten. So muss etwa ausgeschlossen sein, dass sich Wettbewerbsvorteile aus Rechtsverstößen ergeben, was eine Erklärung für die konsequenteren Kontrollen der Stadt ist.
Anwalt Clemens Antweiler, der Mietwagen-Unternehmen vertritt, wirft der Stadt vor, unrechtmäßiger Weise die Taxibranche vor den Mietwagen schützen zu wollen. Die Stadt hatte als Ziel betont: „Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Taxenmarktes zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen und die Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs im Bereich der gewerblichen Personenbeförderung.“ Nachdem sich der Lösungsansatz Mindestpreise als schwierig herausgestellt habe, setze die Stadt nun auf eine neue Strategie – „ohne das grundsätzliche Ziel, den Mietwagenverkehr zum Schutz des Taxigewerbes zu beschränken, aufzugeben“. Antweiler zählt auf: ständige Betriebsprüfungen sowie Widerrufe von Genehmigungen, wofür jeder Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften als Grund herangezogen werde. Und bei der Frage nach neuen Genehmigungen würden „strenge Nebenbestimmungen“ gemacht.
Antweiler zitiert ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, wonach diese Mittel „als rechtwidrige Eingriffe in die Niederlassungsfreiheit zu qualifizieren“ seien. Antweilers Fazit: „Betriebsprüfungsanordnungen zur Durchsetzung der genannten Ziele sind daher rechtswidrig.“