Legt Verwaltung rechtswidrigen Plan vor?
CDU-Chef Fabel kritisiert Vorgehen beim Flächennutzungsplan.
Krefeld. „Rechtswidriger Plan“, „blödes Taktieren“ — CDU-Fraktionschef Wilfrid Fabel ist im Hauptausschuss sehr deutlich geworden. Auslöser für seinen Ausbruch in Richtung Verwaltungsspitze war eine Vorlage zum Flächennutzungsplan (FNP).
Wie berichtet will Planungsdezernent Martin Linne zwei Punkte aus dem bereits von der Politik verabschiedeten Planwerk herausnehmen, weil sie mit dem derzeit gültigen Gebietsentwicklungsplan (GEP) der Bezirksregierung nicht vereinbar sind: ein Wohngebiet in Elfrath und eine Gewerbefläche an der A 44. Während Linne dies als Mittel sieht, zügig eine Genehmigung für den FNP zu bekommen, kritisieren CDU und FDP diesen Weg als „falsch“ oder „gefährlich“.
Linne ist der Meinung, dass man die beiden Punkte klären kann, sobald der neue GEP vorliegt. CDU und FDP fürchten hingegen, dass man sich jetzt von Positionen verabschiedet, die die Krefelder Politik mehrheitlich als richtig ansieht. Dies später ändern zu wollen, sei „Prinzip Hoffnung“.
Fabel sprach von „Mumpitz“, schließlich gelte ein FNP bis zu 20 Jahre oder länger als Planungsgrundlage für die Stadt. „Wenn wir etwas da rausnehmen, ist das ein fatales Signal, dass wir das nicht wollen. Blöder kann man nicht taktieren.“
Und der CDU-Fraktionschef setzte noch eins drauf: „Die Verwaltung legt uns nach zehn Jahren Arbeit einen Plan vor und erklärt gleichzeitig, dass er nicht genehmigungsfähig — sprich rechtswidrig — ist. Wenn man im Rathaus so mit Ressourcen umgeht, wundert mich der Personalmangel dort nicht.“
Linne erläuterte, dass man ursprünglich parallel zum neuen GEP geplant habe, dieser sich nun aber verzögere. Eine Genehmigung für den Krefelder FNP könne es deshalb derzeit nur auf Basis des alten GEP geben. Daher der Verzicht auf zwei dazu konträre Punkte. Alles andere würde zu einer erneuten Verzögerung für Krefeld führen.
Gegen die Stimmen von CDU und FDP wurde schließlich beschlossen, den Krefelder FNP ohne die strittigen Punkte zur Genehmigung vorzulegen.