Sozialversicherungsbetrug: Richter bietet Bewährungsstrafe an
Der wegen Sozialversicherungsbetrug angeklagte 54-jährige Krefelder müsste dafür aber ein umfassendes Geständnis ablegen.
Krefeld. Seit der Bundesgerichtshof Absprachen der Prozessbeteiligten untersagt hat, müssen im Fall einer Verständigung andere Wege eingeschlagen werden. Das öffentliche Rechtsgespräch zwischen Richter, Staatsanwalt und Verteidiger am Donnerstag vor dem Krefelder Amtsgericht war jedenfalls eine neue Erfahrung. Von diesem „Spiel mit offenen Karten“ und seinem Vorschlag erhofft sich der Richter nach einer ausführlichen Beweisaufnahme an fünf Verhandlungstagen einen Durchbruch des festgefahrenen Prozesses.
Der Grund dafür ist, dass der des Betruges bezichtigte Unternehmer, der per Haftbefehl gesucht wird und sich möglicherweise in der slowakischen Hauptstadt Bratislava aufhält, bisher nicht ausfindig gemacht werden konnte. Nur er könnte Licht ins Dunkel bringen, um die verworrenen personellen Zuständigkeiten und die Zahlung von Löhnen und Lieferantenrechnungen aus den Tageseinnahmen aus Gaststätten und Metzgereifilialen (die WZ berichtete) transparent zu klären.
Vor Gericht steht statt dessen der ehemalige Prokurist des Gesuchten. Die offen diskutierte Rechtsfrage ist laut Staatsanwalt, ob der 54-jährige Krefelder der Mittäterschaft oder nur der Beihilfe zu belasten ist. Die Kernfrage rankt sich darum, inwieweit der als Prokurist Handlungsbevollmächtigte auf Anweisung seines Chefs Geld bei der Filiale eingesammelt hat und am Betrug der Sozialversicherung in Höhe von 65 000 Euro beteiligt war. Der Verteidiger gab zu bedenken, dass sein Mandant selbst nicht korrekt entlohnt wurde, unter anderem für Dienstleistungen durch seinen eigenen Sicherheitsbetrieb.
Er will sich nun mit seinem Mandanten bis zur möglicherweise finalen Verhandlung am 8. April beraten, ob man dem Vorschlag des Richters folgt. Für diesen Fall kommt auf den Angeklagten eine Bewährungsstrafe zwischen einem Jahr und acht Monaten bis zu maximal zwei Jahren mit einer Bewährungsfrist von vier Jahren zu, inklusive 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit oder alternativ einer Geldbuße. In der Strafe berücksichtigt wäre eine weitere Vorstrafe wegen Betrugs.