Steuererklärung Steuererklärung: Das ist zu beachten
Das Finanzamt Krefeld hat wesentliche Steuerfreibeträge sowie steuerliche Änderungen zusammengefasst, die für die Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 wichtig sind.
Das Finanzamt Krefeld erklärt, was für die Steuererklärung 2022 wichtig ist: Der Grundfreibetrag für das Jahr 2022 steigt um 603 Euro auf 10 347 Euro pro Person. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei.
Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes steigt im Jahr 2022 auf insgesamt 4274 Euro für jeden Elternteil, also auf 8548 Euro bei einer Zusammenveranlagung.
Einnahmen aus der Tätigkeit als Übungsleiter in einem gemeinnützigen Verein sind bis zu einem Betrag von 3000 Euro steuerfrei. Die Ehrenamtspauschale beträgt 840 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt die pauschale Erstattung für finanzielle Aufwendungen ehrenamtlich Engagierter steuerfrei.
Die Grenze für den sogenannten vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden liegt bei 300 Euro. Bis zu diesem Betrag ist keine Spendenbescheinigung erforderlich. Als Nachweis genügt der Kontoauszug oder Überweisungsbeleg. Dieser muss nur vorgelegt werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert.
Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz können Verluste nun zwei Jahre zurückgetragen werden. Zuerst erfolgt dabei ein Rücktrag in das Jahr 2021, danach erst in das Jahr 2020. Sollte noch ein Verlust verbleiben, wird dieser für die Steuerklärung 2023 vorgemerkt. Dies ist beispielsweise relevant für Menschen mit Einkünften aus der Vermietung von Wohnimmobilien oder gewerblichen Einkünften.
Für ab 2023 fertiggestellte Wohnimmobilien verkürzt sich die pauschale Nutzungsdauer auf 33 Jahre, statt bisher 50 Jahre. Damit können drei Prozent der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten jährlich steuerlich geltend gemacht werden.
Arbeitnehmer sowie Empfänger von Renten und Versorgungsleistungen haben im vergangenen Jahr grundsätzlich die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Diese ist in den Daten, die z. B. die Arbeitgeber an die Finanzverwaltung übermitteln, enthalten und müssen daher nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
Bei der Homeoffice-Pauschale können Bürger, bei denen kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt oder die auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichten, weiter einen pauschalen Betrag von fünf Euro für jeden Kalendertag, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, als Werbungskosten ansetzen (höchstens 600 Euro im Kalenderjahr). Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können an Homeoffice-Tagen nicht berücksichtigt werden.
Die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steigt ab dem 21. vollen Kilometer von bisher 0,35 Euro auf 0,38 Euro je Entfernungskilometer.
Die Werbungskostenpauschale wird auf 1200 Euro erhöht. Die Pauschale wird vom Arbeitslohn abgezogen und von den Finanzämtern im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärung automatisch berücksichtigt – auch wenn geringere Werbungskosten in der Erklärung angegeben werden. Red