Hilden: Bürgerbegehren ist unzulässig

Die Unterschriften wurden zu spät abgegeben und die Kostendeckungsvorschläge reichen nicht – sagt eine Rechtsanwältin.

Hilden. Der von den Initiatoren des Bürgerbegehrens betriebene Aufwand war vergebens. Das Begehren ist unzulässig. Zu diesem Schluss kommt die von der Stadt mit der Prüfung beauftragte Rechtsanwältin Antje Wittmann von der Kanzlei Baumeister in Münster.

Die unter anderem auf Kommunalrecht spezialisierte Anwältin nennt zwei Gründe: Die Frist zur Abgabe der Unterschriftenlisten wurde nicht eingehalten, und die Kostendeckungsvorschläge reichen nicht aus.

Der Stadtrat hatte am 13. Februar dieses Jahres die Fortführung des Vergabeverfahrens zum Teilverkauf der Stadtwerke beschlossen. Gemäß NRW-Gemeindeordnung hätte das Bürgerbegehren innerhalb von drei Monaten, also bis zum 13. Mai, eingereicht werden müssen. Die Unterschriftenlisten sind aber erst am 16. Juni abgegeben worden. Die Abgabefrist wurde also nicht eingehalten.

Nicht zulässig ist das Bürgerbegehren nach Ansicht der Anwältin auch, weil kein hinreichender Kostendeckungsvorschlag gemacht wurde. Zwar könnten von den Initiatoren keine detaillierten Vorschläge erwartet werden, doch mehr als die zwei im Bürgerbegehren aufgeführten Sätze sollten es schon sein: "Wenn die Stadtwerke Hilden weiterhin im Alleinbesitz der Stadt Hilden bleiben, stehen die Erträge des Unternehmens auch künftig der Stadt in vollem Umfang zu, so dass die haushaltwirtschaftliche Situation der Stadt Hilden nicht verschlechtert wird. Die Erwartung, durch eine Teilveräußerung von Geschäftsanteilen der Stadtwerke Hilden die Einnahmesituation der Stadt Hilden zu verbessern, kann auch duch die bereits laufende und fortzusetzende Optimierung erfüllt werden."

Nach Einschätzung der Anwältin ist der erste Satz rechtlich irrelevant, weil er sich nicht auf die Deckung von Kosten beziehe. Der zweite Satz sei sogar irreführend, da nicht anzunehmen sei, dass durch Optimierungsmaßnahmen die von der Stadt erwarteten Zinseinnahmen von rund 2,5 Millionen Euro im Jahr (bei einem Verkaufserlös von etwa 55 Millionen Euro) erzielt werden könnten. Die Anwältin sieht darin sogar eine Täuschung der Bürger über die möglichen Auswirkungen auf die Einnahmesituation.

Trotz dieser harten Worte muss der Stadtrat in seiner Sondersitzung am 9. Juli das Bürgerbegehren nicht zwangsläufig für unzulässig erklären. "Die Meinung einer Anwaltskanzlei entbindet den Rat nicht davon, eine eigene Entscheidung über die Zulässigkeit zu treffen", so Ludger Reffgen. Der Fraktionsvorsitzende der Bürgeraktion, die das Bürgerbegehren unterstützt, gibt sich deshalb zuversichtlich, "dass es auch ohne Rechtsstreit zu einem Bürgerentscheid über den Teilverkauf der Stadtwerke kommt".

Die Wahrscheinlichkeit dürfte allerdings gering sein, dass eine Ratsmehrheit angesichts von 2934 Wählerstimmen das Bürgerbegehren für zulässig erklärt. Die Möglichkeit, dem Bürger die Entscheidung über die Zukunft der Stadtwerke zu überlassen, hatten CDU, SPD, FDP und dUH bereits mit der Absage an den von der Bürgeraktion geforderten Ratsbürgerentscheid abgelehnt. Damit kann der Stadtrat eine von ihm zu fällende Entscheidung den Bürgern überlassen.

Wenn der Stadtrat das Bürgerbegehren für unzulässig erklärt, bleibt den Initiatoren noch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht in Düsseldorf. Die ist allerdings mit einem Risiko verbunden - vor allem finanziell. Hält der Richter nämlich die Abweisung des Bürgerbegehrens für rechtens, kann das für die Kläger teuer werden.

Die Höhe der Kosten hängt dann vom Streitwert ab, den der Richter ansetzt. Das können 1000 Euro sein - aber auch die 55 Millionen Euro Verkaufserlös. Weit auseinander gehen auch die rechtlichen Ansichten darüber, ob das Verfahren eine aufschiebende Wirkung hat.