Parkplatznot in Lintorf Gewerbliche Fahrzeuge blockieren Parkplätze

Ratingen · Anwohner im Bereich Fritz-Windisch-Straße/ Anna-Fohrn-Straße ärgern sich über Transporter und Wohnanhänger, die die Parkplätze blockieren. Was das Ordnungsamt dazu sagt.

Wohnmobile, -anhänger und gewerbliche Fahrzeuge blockieren in Lintorf Anwohnerparkplätze.

Foto: Achim Blazy (abz)

Allabendlich ärgern sich Anwohner der Fritz-Windisch-Straße und Anna-Fohrn-Straße, wenn sie auf der Suche nach einem Parkplatz eine Ehrenrunde drehen müssen. „Firmen-Fahrzeuge oder Klein-Laster der Sprinter-Klasse nehmen den Anwohnern die Parkplätze weg, die eigentlich für diese eingerichtet wurden“, ärgert sich ein Lintorfer, der namentlich nicht genannt werden möchte. Er beobachtet regelmäßig einen mehr als vier Meter langen Sprinter der Deutschen Bahn, Transporter eines Wasserbetten-Studios, Firmenfahrzeuge mit Siemens-Logo und andere Handwerker-Fahrzeuge. „Alles Fahrzeuge, die offensichtlich nicht privat von den Anwohnern genutzt werden“, stellt er fest.

„Die meisten der Klein-Laster sind so groß, dass sie gar nicht auf die durch Markierungen gekennzeichneten Parkplätze passen und damit hier eigentlich gar nicht abgestellt werden dürften“, glaubt er. Schlimmer noch. Diese Parkplätze würden häufig tagsüber von Privatfahrzeugen blockiert, die eigentlich einen Stellplatz in Tiefgaragen hätten. Ein VW-Bus stünde bereits seit Jahren auf demselben Stellplatz, würde aber nicht bewegt. Und noch etwas hat der Ratinger beobachtet: Viele Eigentümer einer Garage nutzen diese als Lagerraum und keineswegs als Stellplatz für ihre Fahrzeuge, was die Parkplatznot wiederum verschärft. Der Versuch, die Fahrer auf die Problematik aufmerksam zu machen, sei bisher fehlgeschlagen, beteuert der Lintorfer. Vielmehr würden einige Anwohner offenbar zu Selbstjustiz greifen. So seien einigen Fahrzeugen bereits die Reifen zerstochen worden.

„Die angespannte Parksituation führt dazu, dass immer mehr Fahrzeuge falsch parken und Rettungswege blockieren. Vor ein paar Jahren hat die Feuerwehr eine Testfahrt durchgeführt und es wurden viele Fahrzeuge verwarnt oder abgeschleppt“, erinnert sich der Lintorfer. „Die Anwohner haben entweder die Knöllchen einkalkuliert oder wissen, dass das Ordnungsamt nach 20 Uhr selten und zwischen 22 und 7 Uhr nie vorbei kommt“, vermutet der Mann.

Das Ordnungsamt der Stadt Ratingen antwortet auf Nachfrage: „Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über zwei Tonnen zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten das regelmäßige Parken in der Zeit von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig (§ 12 Absatz 3a der Straßenverkehrsordnung). Transporter bis 3,5 Tonnen dürfen ohne Einschränkung in Wohngebieten parken (gem. § 12 StVO), das gilt für tagsüber und nachts.“

Für Wohnanhänger gilt: Das Parken von angekoppelten Wohnanhängern ist erlaubt, wenn nicht durch Verkehrszeichen das Parken von Pkw mit Anhängern verboten ist. Solange ein Wohnwagen angekuppelt ist, dürfen Pkw und Wohnwagen ohne Zeitbegrenzung am Straßenrand geparkt sein (Voraussetzung ist natürlich, dass diese für den öffentlichen Verkehrsraum angemeldet sind). Abgekoppelte Wohnwagenanhänger dürfen in Wohngebieten parken, aber nicht länger als zwei Wochen auf ein und demselben Parkplatz stehen (§ 12 Absatz 3b StVO). Ein neuer Zwei-Wochen-Zeitraum beginnt erst dann, wenn der Parkplatz zumindest kurzfristig für andere frei gemacht wurde.

So eindeutig der Gesetzestext auch ist, so stellt er die Ordnungshüter bei Kontrollen doch vor Probleme: Grundsätzlich werden Wohngebiete regelmäßig auf Falschparker überprüft, aber: „Die Kontrolle der gewerblichen Fahrzeuge ist manchmal mit Schwierigkeiten verbunden, da die Zuordnung der Tonnage nicht immer eindeutig möglich ist. Von außen ist keine Zuordnung der Tonnage ersichtlich, sodass die optische Zuordnung in den Bereich der Tonnage über 3,5 Tonnen unmöglich ist“, so das Ordnungsamt. Abgekoppelte Wohnanhänger oder Anhänger werden vornotiert und nach Fristablauf erneut kontrolliert und im Bedarfsfall verwarnt.

(abin/mba köh)