Attacke mit heißem Wasser endet vor Gericht
War’s ein Angriff oder Notwehr? Der Hergang war nicht exakt zu klären. Vor dem Landgericht wurde das Verfahren eingestellt.
Willich. In einem Wohnheim in Schiefbahn soll ein 36-jähriger Mann einem vier Jahre jüngeren Bekannten kochendes Wasser gegen den Oberkörper geschüttet haben. Da in diesem Fall eine Unterbringung des Beschuldigten in der Psychiatrie in Betracht kam, wurde der Fall gestern vor dem Krefelder Landgericht verhandelt.
Der, ebenso wie der Geschädigte, aus dem Iran stammende Angeklagte, zeigte sich geständig. Ja, er habe den anderen mit Wasser bespritzt, aber es sei kein kochendes, sondern lediglich heißes Wasser gewesen. Zuvor sei er jedoch von dem Mann bedroht und beschimpft worden. „Der hat gesagt, er würde mich verletzen und sogar umbringen“, erklärte der 36-Jährige.
Ob sein Bekannter denn einen Grund genannt habe, warum er das tun wolle, erkundigte sich der Vorsitzende Richter. Nein, das habe er nicht, meinte der Beschuldigte. „Ich hatte auf jeden Fall Angst vor ihm und nahm deshalb meinem Wasserkocher in die Hand“, fuhr er fort. Erst habe er seinem Bekannten noch gewarnt, ihm gesagt, er solle weggehen, „das hier“ sei heißes Wasser.
Als er der Aufforderung aber nicht gefolgt und immer näher gekommen sei, habe er „erst ein paar Tropfen“ und schließlich dann mehr von dem Wasser gegen ihn gespritzt.
Der Geschädigte widersprach dieser Version. Es sei vielmehr umgekehrt gewesen: Der 36-Jährige habe ihn von seinem Zimmer aus Beschimpfungen zugerufen, als er draußen auf dem Flur gerade mit dem Hausmeister des Wohnheims sprach. Als er dann in Richtung der Zimmertür ging, sei sein Bekannter mit dem Wasserkocher in der Hand herausgekommen und habe ihm das, wie er meinte, kochendes Wasser direkt entgegengeschleudert. Die Folge seien Verbrühungen am Unterarm und im Oberkörperbereich gewesen.
Die Kammer entschloss sich nach einer Pause, das Verfahren einzustellen. Es wäre nicht auszuschließen, dass der Angeklagte in Notwehr gehandelt habe. In dem Fall würde es sich nicht um eine rechtswidrige Tat handeln. Und somit sei weder eine Unterbringung in der Psychiatrie noch eine Freiheitsstrafe vertretbar. sr