99 Gladbacher haben Stadionverbot
Bundesweit gibt es derzeit 3000 Fußball-Anhänger, die bei Spielen draußen bleiben müssen.
Auf den Facebookseiten der Ultras und Hooligans ist der Platzsturm im Derby vom 14. Februar gleich in mehreren Videos zu sehen. Nach dem Schlusspfiff der Partie zwischen Borussia und dem 1. FC Köln waren knapp 30 vermummte Personen aus dem Gäste-Fanblock auf dem Platz gestürmt und hatten die anwesenden Ordner attackiert.
Die Ermittlungen der Polizei wegen gefährlicher Körperverletzung, Landfriedensbruchs sowie wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz sind zwar noch nicht abgeschlossen, aber Konsequenzen hat der Vorfall dennoch jetzt schon. Der 1. FC Köln ließ seinen Ankündigungen Taten folgen und entzog der Ultra-Gruppierung „Boyz“ mit sofortiger Wirkung den Status eines Fanclubs, sprach gegen die Mitglieder lokale Stadionverbote aus und kündigte den Entzug der Dauerkarten an. Die Boyz finden die kollektive Strafe nicht gerechtfertigt. Schließlich seien viele Mitglieder an diesem Tag gar nicht im Stadion.
Aber Stadionverbote gegen Fußballfans können auch dann zulässig sein, wenn die Beteiligung an Gewalttätigkeiten nicht nachgewiesen ist. So lautet auf jeden Fall ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Es reiche aus, wenn jemand Mitglied einer Gruppe ist, die sich in einem zu Randale neigenden Umfeld bewegt. Bei Stadionverboten gehe es nicht um Strafrecht, sondern um den Ausschluss potenzieller Störer.
Beim Deutschen Fußballbund gibt es „Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten“.
Bei Straftaten wie zum Beispiel nach Gewalttaten, Nötigungen, Verstößen gegen das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz, Haus- und Landfriedensbruch, rechtsextremistischen Handlungen. Nicht nur im Stadion müssen Regeln eingehalten werden. Stadionverbote dürfen auch ausgesprochen werden, wenn Anhänger bei An- und Abfahrt zum Beispiel durch gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr auffallen.
Je nach schwere des Vorfalls bis zu 60 Monate.
Grundsätzlich steht das nur dem Eigentümer bzw. Besitzer der Platz- bzw. Hallenanlage als originärem Hausrechtsinhaber zu. Anlassbezogen kann das Hausrecht aber auch übertragen werden auf den DFB und den Ligaverband. Die Vereine arbeiten hier eng mit der Polizei zusammen. Häufig stützt sich Stadionverbote auf polizeiliche Ermittlungen.
Der Betroffene bekommt eine schriftliche Mitteilung und hat die Möglichkeit zu einer Stellungnahme. Die Aushändigung bzw. die Übermittlung des Stadionverbots muss aktenkundig gemacht werden.
Bundesweit rund 3000, in Mönchengladbach sind es 99.
Bei jedem Spiel sind szenekundige Beamte, die Anreise und Einlass beobachten. Bei Risikospielen wird den Fußball-Anhängern der Gästemannschaft mit Stadionverbot auch schon einmal auferlegt, dass sie sich während des Spiels auf ihrer örtlichen Polizeiwache melden müssen.
Ja, aufgehoben oder verkürzt werden kann das Verbot zum Beispiel, wenn Verfahren eingestellt werden, wenn der Betroffene Reue zeigt oder wenn nicht zu erwarten ist, dass es zu weiteren Vorfällen kommt.